Abstract: | Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge vom 18. M?rz 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge ist dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung, die bei missbr?uchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors ausschlie?t, dass diese in unbefristete Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
umgewandelt werden, w?hrend eine solche Umwandlung bei Arbeitsvertr?gen oder -verh?ltnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors
vorgesehen ist, grunds?tzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Ma?nahme enth?lt, um die missbr?uchliche
Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors zu verhindern
und gegebenenfalls zu ahnden. |