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相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 437 毫秒
1.
§ 85 UG erm?glicht die Ersetzung einer im Curriculum vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch eine sonstwo an einer anerkannten inl?ndischen oder ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtung positiv beurteilte Arbeit im Wege der Anerkennung. Ma?gebliches Kriterium hiefür ist die Gleichwertigkeit zwischen "ausw?rtiger" und "heimischer" Arbeit; die Anerkennung kann auch studienrichtungsübergreifend erfolgen. In dieser Weise "suppliert" werden k?nnen Diplom- oder Masterarbeiten sowie künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten und Dissertationen. W?hrend dies für Bachelorarbeiten sachlich gerechtfertigt werden kann, erweist sich der Ausschluss von Dissertationen aus dem System des § 85 UG als gleichheitswidrig.  相似文献   

2.
Die Italienische Republik hat nicht alle Ma?nahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG versto?en, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten t?tig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inl?ndischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.  相似文献   

3.
Durch das UG 2002 wurde der Bereich der Personalrekrutierung an Universitäten in die autonome Aufgabenbesorgung der Universitätsorgane übertragen. Von diesem neuen Regelungsregime sind auch UniversitätsprofessorInnen erfasst. In diesem Zusammenhang besteht jedoch eine Fülle von Fragen – insbesondere jene, in welchem Umfang im Auswahlverfahren entsprechende Rechtsschutzperspektiven für übergangene bzw nicht berücksichtigte BewerberInnen bestehen. Dieser Fragestellung soll im folgenden Beitrag im Anschluss an die Darstellung des Berufungsverfahrens gem §§ 98 f UG 2002 nachgegangen werden.  相似文献   

4.
In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten "Selbstplagiaten" die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des "Selbstplagiats" unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der "guten wissenschaftlichen Praxis". Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem "Selbstplagiat" gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist.  相似文献   

5.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

6.
Durch die Abweisung des Antrags eines in Spanien als Rechtsanwalt zugelassenen ?sterreichischen Staatsbürgers auf Zulassung zur Eignungsprüfung eines europ?ischen Rechtsanwaltes in ?sterreich und auf Erlassung der Prüfung unter Hinweis auf sein ?sterreichisches Diplom liegt eine Verletzung im Gleichheitsrecht vor. Das Europ?ische Rechtsanwaltsgesetz ist auch auf ?sterreichische Staatsbürger als Staatsangeh?rige der Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Es liegt ein zweiteiliger Antrag vor – zun?chst ist der Abspruch über die Zulassung zur Eignungsprüfung erforderlich.  相似文献   

7.
In der Entscheidung Morgan und Bucher hat der Europäische Gerichtshof zwei Regelungen des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Ausbildungsförderung für Auslandsstudien als gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art 18 EGV verstoßend und somit gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der Gerichtshof der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung von Unionsbürgern im Bildungsbereich zuerkennt. Dies wird von Österreich auch bei Klärung der Hochschulzugangsproblematik zu berücksichtigen sein. Das durch eine Novelle zum österreichischen Studienförderungsgesetz eingeführte Mobilitätsstipendium ist entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in Morgan und Bucher entwickelten Grundsätzen am Gemeinschaftsrecht zu messen.  相似文献   

8.
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden.  相似文献   

9.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

10.
    
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

11.
Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universit?tsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im § 103 Abs 3 Universit?tsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 (früher im § 36 Abs 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien – n?mlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und F?higkeit zur F?rderung des Faches – zurückgegriffen werden.  相似文献   

12.
Wie bei den Universitäten stellt sich auch für die Fachhochschulen die Frage, ob und inwieweit den Träger eine zivilrechtliche Haftung treffen kann. Machen Studenten oder Dienstnehmer und freie Dienstnehmer Personenschäden geltend, wird der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und das im SV-Recht geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers von Bedeutung.  相似文献   

13.
Durch das "Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird", BGBl I 2008/2, wurden die Verfassungsbestimmungen des FHStG und des UniAkkG über die Weisungsfreistellung der genannten Akkreditierungsorgane in einfache bundesgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Umwandlung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat.  相似文献   

14.
Die Universit?ten werden gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig. Das Studieren an der Universit?t beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universit?t und der oder dem Studierenden. Bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universit?t kommen gem § 49 Abs 2 UG 2002 Amtshaftungsansprüche gegen die Republik ?sterreich, nicht jedoch gegen die Universit?t oder die schadensverursachende natürliche Person in Betracht.  相似文献   

15.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

16.
Für die Anerkennung gem § 85 UG 2002 einer im rechtswissenschaftlichen Studium verfassten Diplomarbeit als Magisterarbeit für das Studium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production) " ist entscheidend, ob das Thema dieser Diplomarbeit iSd § 18 Abs 2 des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz einem der darin für das angeführte Magisterstudium festgelegten Prüfungsf?cher zugeordnet werden kann.  相似文献   

17.
§ 27 Abs. 4 der Satzung der Universit?t X- Satzungsteil Studienrecht (Satzung) r?umt zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuw?hlen; dieses Recht ist jedoch auf die Auswahl auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer eingeschr?nkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Ma?gabe der M?glichkeiten".  相似文献   

18.
Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Kl?gers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung der Wissenschaften eV geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer iSd Art 39 EG anzusehen, wenn er seine T?tigkeit w?hrend einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein geh?renden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese T?tigkeit eine Vergütung erh?lt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tats?chlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anh?ngigen Rechtssache der Fall ist. Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur F?rderung der Wissenschaften eV muss gegenüber Arbeitnehmern iSd Art 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umst?nden wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inl?ndischen und ausl?ndischen Doktoranden stattgefunden hat. Sollte der Kl?ger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, w?re es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der au?ervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen k?nnte.  相似文献   

19.
Die fachhochschulische Praxis steht erfahrungsgemäß vor dem Problem, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf nur ganz wenige gesetzliche Vorschriften zurückgreifen kann; selbst diese sind teilweise unklar formuliert. Zwar ist bestimmten Organen die Entscheidung über subjektiv-öffentliche Rechte zugewiesen; deren Inhalt ist jedoch unbestimmt geblieben. Angesichts dieses Zustands der Rechtsunsicherheit erscheint es angezeigt, Teile des FHStG auf ihre Verfassungskonformität, insb auf ihre Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip, zu überprüfen, und zwar vor allem nach der für die Praxis ausschlaggebenden Judikatur des VfGH. Nach derselben wird auch geprüft, ob das FHStG – wie in der Literatur vertreten – ein "Planungsgesetz" ist. Weiters werden Vorschläge für eine Präzisierung des FHStG im Zuge einer früher oder später anstehenden Novellierung gemacht.  相似文献   

20.
Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation in einer bestimmten Studienrichtung als Diplomarbeit einer anderen Studienrichtung durch die Novelle 2006 zum Universit?tsgesetz 2002 sowie gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation als Dissertation einer anderen Studienrichtung; qualitative Verschiedenheit von Dissertation und Diplomarbeit sowie unterschiedliche Qualifikationserfordernisse.  相似文献   

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