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相似文献
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1.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

2.
Several studies show that university students in Germany still have problems in reasoning mathematically although this already should be fostered at high school since the implementation of standards for school mathematics. Mathematical argumentation is a core competence and highly important, especially in academic mathematics. To foster mathematical argumentation at the beginning of university studies, competence models are needed which give more detailed insights in the skills that are necessary for reasoning. As mathematical argumentation is a complex process, especially at the higher secondary level or at university, many little steps are needed to complete a competence model for argumentation at the secondary–tertiary transition gradually. A possible step can be to initially identify several aspects of mathematical argumentation competence that influence the reasoning quality. The empirical basis for identifying those aspects is a cross-sectional study with 439 engineering students who participate in a transition course in mathematics. We address the following questions: (1) how is the quality of student’s reasoning? (2) Which kind of arguments do students use? (3) What resources do students who reasoned correctly use for solving the problems? (4) Does the content of the tasks play an important role? The results show a great influence of the content on the reasoning quality, especially if the content is abstract or concrete. Argumentation quality of students decreases with an increasing level of abstraction of the content. Furthermore, the results reveal that students often use routines for solving the problems. That indicates that procedural approaches still play an important role in school mathematics. If procedures could be used for solving the tasks, students are more successful. Competence models for mathematical argumentation at the beginning of the tertiary level should, therefore, include these factors.  相似文献   

3.
4.
Eine Lehrt?tigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des ?ffentlichen Rechts wie einer Universit?t ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, f?llt auch dann in den Anwendungsbereich von Art 49 EG, wenn die T?tigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. Ausschlaggebend dafür, dass eine T?tigkeit in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit f?llt, ist n?mlich ihr wirtschaftlicher Charakter, dh, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Dagegen ist insoweit nicht erforderlich, dass der Dienstleistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Au?erdem f?llt die erbrachte Dienstleistung nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich von Art 49 EG heraus, dass eine entgeltliche Lehrt?tigkeit im Auftrag einer Universit?t, also einer juristischen Person des ?ffentlichen Rechts, ausgeübt wird, denn die private Lehrt?tigkeit an einer Universit?t f?llt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art 45 Abs 1 EG iVm Art 50 EG, da diese Ausnahmeregelung auf T?tigkeiten beschr?nkt ist, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung ?ffentlicher Gewalt darstellen. Die Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ans?ssige Universit?ten, die juristische Personen des ?ffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, w?hrend diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans?ssigen Universit?t gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Eine solche Regelung, die gleicherma?en für die T?tigkeiten von In- und Ausl?ndern bei inl?ndischen juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts gilt, führt n?mlich dazu, dass diejenigen Dienstleistungen, die Empf?ngern in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ungünstiger behandelt werden als die im Inland erbrachten Dienstleistungen. Diese Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit kann nicht durch die F?rderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die M?glichkeit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte beeintr?chtigt, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft frei zu w?hlen, ohne dass nachgewiesen worden w?re, dass es, um das geltend gemachte Ziel der F?rderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit an Universit?ten im Inland ausüben. Auch kann diese Beschr?nkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Koh?renz des Steuersystems zu wahren, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung der von inl?ndischen Universit?ten gezahlten Aufwandsentsch?digungen und einem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung steuersystematisch gesehen nicht vorliegt. Ferner ist der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zust?ndig sind, nicht geeignet, die besagte Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inl?ndischer ?ffentlicher Universit?ten t?tig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese Regelung ist keine Ma?nahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Ma?nahme allgemeiner Natur, die eine Steuervergünstigung gew?hrt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens t?tig wird. Eine solche Regelung bliebe, selbst wenn sie eine mit der Gestaltung des Bildungssystems verbundene Ma?nahme w?re, gleichwohl mit dem EG-Vertrag unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen beeintr?chtigt.  相似文献   

5.
Wettbewerb autonomer Universitäten, universitäre Profilbildung und staatliche Steuerung der Universitäten im Rahmen neuer New-Public-Management-Instrumente standen im Zentrum der Erwartungen an die neue "Universitätsverfassung" des UG 2002. Andere Gestaltungsnotwendigkeiten überlagerten jedoch sowohl auf System- wie auf Universitätsebene in der ersten Dekade des UG 2002 eine bewusste Entwicklung und intensive Nutzung des Management- bzw Positionierungs-Instruments "Profilbildung". Je stärker jedoch die gesamtösterreichische Koordinierung und Steuerung des Hochschulraums ins Zentrum der Hochschulpolitik rückt (Stichworte Hochschulplan und Hochschulkonferenz), desto wichtiger wird "wieder" das Thema Diversifizierung der Hochschultypen sowie die Profilbildung an den einzelnen Hochschulen bzw Universitäten. Dieser Beitrag ruft die funktionalen Erwartungen an "Profilbildung" in Erinnerung und versucht va auch eine kompilierende Übersicht über den Stand der Diskussion zum Thema in den zentralen hochschulpolitischen Dokumenten der letzten Jahre zu geben.  相似文献   

6.
In the course of the fundamental reform of studies at the Austrian universities the education of grammar school teachers was renewed in 1971. In a long tradition (since 1855) teachers for upper secondary education, especially for grammar schools (which lead pupils to the matriculation qualification for university education) were prepared for their teacher admission examination by studies at the universities which comprised besides of subject matters theoretically introducing courses in pedagogy and psychology. Their practical training was organised in a guided probationary year at schools (apprenticeship‐type).

Since 1982 a new integrated (concurrent) preservice teacher education programme is realised at the Austrian universities, which combines subject studies (in two fields) with teachers’ professional preparation (comprising theoretical studies and practical activities and experiences in education and teaching). The new teacher education programme takes 4#fr1/2> years and leads to the academic degree of a master of arts or science, which gives full professional teacher qualification. The profession‐oriented parts include studies in education and psychology (10 semester course units: 150 hours), subject teaching studies (12‐24 semesters course units: 180‐360 hours) and a 12‐week period of practical teaching experience. Each university designs within this framework a specific study programme. An overview is given in the paper; the programme of the university of Graz is shown in more detail as an example.

At present the introduction of a one‐year‐lasting induction period as a second phase of teacher education is discussed and planned, which should be established in 1988‐89.  相似文献   


7.
Die Neuregelung der Studienbeitragspflicht durch die Novelle zum Universitätsgesetz 2002 aus 2008 und die aus dem Jahr 2009 stammende Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004 wirft eine Reihe offener Rechtsfragen auf. Die auf eine Begünstigung gegenüber der bisherigen Rechtslage angelegten Regelungen lassen in mehrfacher Hinsicht die erforderliche Eindeutigkeit vermissen und entbehren in ihrem Zusammenspiel unter sich und mit anderen diesbezüglich belangvollen Regelungen einer entsprechenden Regelungsharmonie. Sie machen dadurch mitunter diffizile interpretative Erwägungen erforderlich. Diese Umstände erschweren die Anwendung und damit die praktische Umsetzung der vom Gesetzgeber intendierten finanziellen Erleichterung gegenüber den Studierenden.  相似文献   

8.
Beim "Unvereinbarkeits-Recht" handelt es sich um eine ?u?erst kasuistische Materie, die sich über weite Strecken als uneinheitlich darstellt; dessen ungeachtet sind die diesbezüglichen einschl?gigen Bestimmungen als nicht analogief?hig anzusprechen. Diese Pr?missen müssen dem Grunde nach auch für die in einzelnen Hochschulgesetzen verankerten Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten, deren "Normendichte" ?u?erst differenziert ausgestaltet ist.  相似文献   

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10.
Im Zuge der Drittmittelaktivitäten der Universitäten, die oftmals in den Bereichen Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge sowie Patentlizenz- und Know-How-Verträge durchgeführt werden, wird in diesem Beitrag in kurzen Zügen umrissen, welche kartellrechtlichen Fragestellungen auf die Universitäten zukommen und daher beim Abschluss von Verträgen zu berücksichtigen sind.  相似文献   

11.
Die Universität benötigt zur Umsetzung ihrer hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben und Ziele eine Vielzahl vertraglicher Vereinbarungen. In diesem Beitrag werden beispielhaft gewählte Vereinbarungen und einige wesentliche vertragliche Regelungen im Folgenden dargestellt und sollen als Praxisanregung bei der Vertragsgestaltung mit der Universität dienen.  相似文献   

12.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   

13.
Mit dem Universit?tsrechts-?nderungsgesetz 2009, BGBl 2009/81, wurden die Mitwirkungsrechte der Betriebsr?te im Universit?tsrat gest?rkt. Zweck dieser Neuerung war es die Betriebsr?te in die Lage zu versetzen, ihre arbeitsverfassungsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Universit?tsleitung noch wirksamer als bisher vertreten zu k?nnen. Die neuen Instrumente umfassen das Recht auf Einladung und Teilnahme an den Sitzungen und das Recht auf Stellung von Antr?gen, das freilich gewissen Einschr?nkungen unterliegt. Neu hinzugekommen ist auch die Befugnis, zus?tzliche Punkte auf die Tagesordnung der Sitzungen des Universit?tsrats setzen zu lassen sowie ein diesbezügliches Stimmrecht. Dieses ist jedoch an die Kompetenzen des Universit?tsrats und die bestehenden arbeitsverfassungsrechtlichen Befugnisse der Betriebsr?te geknüpft. Schlie?lich haben Betriebsr?te nun auch ein Recht auf Zustellung von Protokollabschriften. Insgesamt handelt es sich um nicht unerhebliche neue Kontrollbefugnisse mit pr?ventiver Funktion. Der folgende Beitrag untersucht die neue Rechtslage rechtsdogmatisch und zeigt die Inhalte, aber auch die Grenzen der neuen Mitwirkungsbefugnisse auf.  相似文献   

14.
Trotz hoher Studentinnen- und Absolventinnenzahlen in den meisten Studienrichtungen ist der Anteil der Frauen an akademischen Spitzenpositionen noch immer gering. Die Gründe für dieses Missverhältnis liegen in einer Reihe spezifischer Schwierigkeiten, mit denen Frauen bei universitären Laufbahnen konfrontiert sind. Die Politik der Europäischen Union verfolgt seit 1999 das explizite Ziel, Frauen stärker in der universitären und außeruniversitären Forschung zu verankern. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde auch der gemeinschaftsrechtliche Rahmen neu gestaltet. Das UG 2002 hat "Frauenförderung" und "Gleichstellung von Frauen und Männern" zur Aufgabe der Universitäten und damit zu einem zentralen Teil ihres Bildungsauftrags erklärt. Die Europäische Strategie des "Gender Mainstreaming" wurde so in eine innerstaatliche, alle Universitätsorgane bindende Verpflichtung umgesetzt. Der Beitrag behandelt die rechtlichen Möglichkeiten der vollrechtsfähigen Universitäten zur Frauenförderung und bewertet Reichweite und Wirksamkeit der neuen Rechtslage.  相似文献   

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Seit der Periode 2010–2012 verpflichten die Leistungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Bund, die Universitäten Personalstrukturpläne zu erstellen. Personalstrukturpläne sind in erster Linie interne Instrumente zur strategischen Personalentwicklung. Sie sind teils komplementär und teils konkretisierend zu den Entwicklungs- und Organisationsplänen der jeweiligen Universitäten. Extern dienen sie dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Informationsressource. Der Beitrag untersucht die rechtliche Stellung des Personalstrukturplans im System des Universitätsgesetzes 2002.  相似文献   

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Bezüglich der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten Österreichs ist auch das kirchliche Hochschulrecht zu beachten. Es gibt erhebliche Spannungen zwischen dem kirchlichen Hochschulrecht und dem Universitätsgesetz 2002. Diese betreffen vor allem die Stellung der Fakultät innerhalb der Universität und ihre zugleich personale wie kollegiale Leitung sowie die Rechtsstellung der Lehrpersonen. Besonderen Bedenken begegnet die Rechsstellung der Theologischen Fakultät Salzburg. Die notwendigen Anpassungen müssen von den Universitäten im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Autorität durchgeführt werden.  相似文献   

19.
Bezüglich der katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten Österreichs ist auch das kirchliche Hochschulrecht zu beachten. Es gibt erhebliche Spannungen zwischen dem kirchlichen Hochschulrecht und dem Universitätsgesetz 2002. Diese betreffen vor allem die Stellung der Fakultät innerhalb der Universität und ihre zugleich personale wie kollegiale Leitung sowie die Rechtsstellung der Lehrpersonen. Besonderen Bedenken begegnet die Rechsstellung der Theologischen Fakultät Salzburg. Die notwendigen Anpassungen müssen von den Universitäten im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Autorität durchgeführt werden.  相似文献   

20.
The positive impact of families’ higher social origin on the transition into more demanding secondary school forms can be split up into two effects: the primary effect, which is conditioned by higher achievements of children from privileged social origin, and the secondary effect, which is independent of achievement differences and can be explained by the fact that higher school curricula are less costly and promise more benefits for parents of higher social status than for parents of lower social status. It is examined how the relative size of both effects has changed in Germany between 1969 and 2007 using two comparable studies in the federal state Hesse, which measure students’ achievement and their social origin in very similar ways. The transition to the Gymnasium, the most prestigious track of the German tripartite secondary school, is investigated applying the method by Karlson et al. (2012). The primary effect has increased, specifically because of an increasing impact of achievement; and the secondary effect decreased such that school has gained more impact compared to the child’s parental home.  相似文献   

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