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相似文献
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1.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

2.
Der VfGH hat eine Bestimmung des HSG über die Wahlgemeinschaft für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen als zu unbestimmt aufgehoben. Weitere angefochtene Bestimmungen hat er in Fortführung seiner bisherigen Rspr zu Wahlen zu Organen von Selbstverwaltungsk?rperschaften best?tigt. Insbesondere betont er, dass ein direktes Wahlrecht nicht geboten ist. Auch der unterschiedliche Erfolgswert einzelner Stimmen für die Zusammensetzung der Bundesvertretung ist nicht unsachlich. Das Erk des VfGH ist konsequent im Lichte seiner früheren Jud. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Einrichtung von Selbstverwaltungsk?rperschaften bleiben auch nach diesem Urteil unscharf, wobei mit dem VfGH unterstrichen werden kann, dass der Spielraum des Gesetzgebers sehr weit ist.  相似文献   

3.
In der Entscheidung Morgan und Bucher hat der Europäische Gerichtshof zwei Regelungen des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Ausbildungsförderung für Auslandsstudien als gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art 18 EGV verstoßend und somit gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der Gerichtshof der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung von Unionsbürgern im Bildungsbereich zuerkennt. Dies wird von Österreich auch bei Klärung der Hochschulzugangsproblematik zu berücksichtigen sein. Das durch eine Novelle zum österreichischen Studienförderungsgesetz eingeführte Mobilitätsstipendium ist entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in Morgan und Bucher entwickelten Grundsätzen am Gemeinschaftsrecht zu messen.  相似文献   

4.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

5.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

6.
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma? den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4. Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus.  相似文献   

7.
Im Geltungsbereich des Universit?tsgesetzes 2002 ist im Habilitationsverfahren ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 103 Abs 9 Universit?tsgesetz 2002). Lediglich insoweit der Ausnahmetatbestand des § 123 Universit?tsgesetz 2002 erfüllt ist, kommt eine Anwendung der Bestimmung des UOG 1993 über das Habilitationsverfahren (§ 28 UOG 1993) und damit eine beh?rdliche Erm?chtigung, im Berufungsweg über einen Habilitationsantrag zu entscheiden, in Betracht.  相似文献   

8.
Der nachfolgende Beitrag analysiert das Urteil über die belgische Quotenregelung, das der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Bressol gefällt hat. Die Quotenregelung kann, dem Urteil zufolge, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Die Kriterien der Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit sind auf der Grundlage der Vorgaben des Gerichtshofs, durch das Vorlagegericht zu beurteilen. Der nachfolgende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass sich diese Vorgaben aus einer Mischung aus sehr strengen und diese wieder aufweichenden Maßstäben zusammensetzen, die, bei strikter Betrachtung, schwer zu erfüllen sind, offenbar aber den nationalen Gerichten einen Entscheidungsspielraum einräumen sollen, der zu einer für die betroffenen Mitgliedstaaten politisch akzeptablen Lösung führt. Das "Recht auf Bildung" nach Art 14 des Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, wurde vom Gerichtshof nicht ausreichend differenziert behandelt und im Ergebnis fehlerhaft beurteilt.  相似文献   

9.
Der Gesetzgeber hat in völlig ungewöhnlicher Weise bei der Regelung des Studienabschluss-Stipendiums zwischen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehenden Agenden unterschieden. Im ersten Teil des Aufsatzes wurden die Regelungen der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgenden Stipendiumsgewährung näher analysiert. Nunmehr sollen die, die Studienbeihilfenbehörde zur Rückforderung einer Stipendiumszahlung mit Bescheid verpflichtenden Bestimmungen dargelegt werden. Besonders der Umstand, dass die Studienabschluss-Stipendien unabhängig von den Studienbeihilfen nach dem StudFG geregelt wurden, führt zu wenig naheliegenden Konstellationen einer Nichtrückforderbarkeit von Stipendiumszahlungen. Abschließend wird gezeigt, dass nicht auf eine Stipendiumsvereinbarung stützbare Auszahlungen nur im Zivilrechtsweg rückforderbar sind.  相似文献   

10.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   

11.
Auslandsstudien stellen keinen berücksichtigungswürdigen Verl?ngerungsgrund im Sinne von § 19 Abs 2 f StudFG dar.  相似文献   

12.
Für die Anerkennung gem § 85 UG 2002 einer im rechtswissenschaftlichen Studium verfassten Diplomarbeit als Magisterarbeit für das Studium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production) " ist entscheidend, ob das Thema dieser Diplomarbeit iSd § 18 Abs 2 des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz einem der darin für das angeführte Magisterstudium festgelegten Prüfungsf?cher zugeordnet werden kann.  相似文献   

13.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

14.
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.  相似文献   

15.
Die fachhochschulische Praxis steht erfahrungsgemäß vor dem Problem, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf nur ganz wenige gesetzliche Vorschriften zurückgreifen kann; selbst diese sind teilweise unklar formuliert. Zwar ist bestimmten Organen die Entscheidung über subjektiv-öffentliche Rechte zugewiesen; deren Inhalt ist jedoch unbestimmt geblieben. Angesichts dieses Zustands der Rechtsunsicherheit erscheint es angezeigt, Teile des FHStG auf ihre Verfassungskonformität, insb auf ihre Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip, zu überprüfen, und zwar vor allem nach der für die Praxis ausschlaggebenden Judikatur des VfGH. Nach derselben wird auch geprüft, ob das FHStG – wie in der Literatur vertreten – ein "Planungsgesetz" ist. Weiters werden Vorschläge für eine Präzisierung des FHStG im Zuge einer früher oder später anstehenden Novellierung gemacht.  相似文献   

16.
Book review     
Gegenstand der Betrachtung sind die Umerziehungsmaßnahmen an der Universität Heidelberg nach dem Zweiten Weltkrieg. Obwohl vor 1947 in der amerikanischen Besatzungszone keine offizielle Hochschulpolitik existierte, war für die Professoren dieser Universität schon im Sommer 1945 klar, daß eine Demokratisierung der Hochschulen eingeleitet werden mußte. Um sich nicht auf schlecht ausgebildete amerikanische Erziehungsoffiziere verlassen zu müssen, ergriffen sie selbst die Initiative. Zunächst sollten ihre Studenten “geistig umerzogen” und mit demokratischen Idealen vertraut gemacht werden. Anstatt aber ein Hochschulsystem nach amerikanischem Muster einzuführen, orientierten sie sich am Beispiel englischer Universitäten. Enger Kontakt zu den Studenten durch gemeinsames Essen im Kolleg, Sport, abendliche Debatten und Diskussionen sollte diese an die Demokratie heranführen. Die Reaktionen der Studenten waren Jedoch eher zurückhaltend. Viele wollten hauptsächlich ihr Studium reibungslos abschließen und standen dem neuen Angebot kritisch gegenüber. Vom Scheitern der Umerziehung in Heidelberg kann aber dennoch nicht gesprochen werden, da andere Programme, wie die Verteilung von amerikanischen Büchern und studentische Austauschprogramme wesentlich stärker zur politischen Reifung vieler Studenten beitrugen als das universitäre Angebot. Fazit: Demokratie wurde am effektivsten außerhalb des Hörsaales unterrichtet.  相似文献   

17.
Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation.  相似文献   

18.
Beim Rektor ist zwischen der universitätsrechtlichen Wahl und dem mit dem Rektor aus Anlass der Wahl abgeschlossenen Vertrages zu unterscheiden. Die Rektorsfunktion ist eine öffentlich-rechtliche. Für den körperschaftsrechtlichen Akt der Wahl des Rektors ist das Zusammenwirken der beiden Organe Senat und Universitätsrat erforderlich. Die öffentliche Ausschreibung der Funktion des Rektors erfolgt durch den Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats. Die in § 23 Abs 2 Satz 2 UG 2002 bestimmten Erfordernisse für den Rektor eröffnen einen überaus weiten Interpretationsspielraum. Sie bringen weder für den Senat noch für den Universitätsrat nennenswerte Beschränkungen mit sich. Der Senat hat einen Dreiervorschlag zu erstellen. Ein Vorschlag mit weniger als drei Personen wird nur dann zulässig sein, wenn trotz Neuausschreibung die Erstattung eines Dreiervorschlags nicht möglich ist. In den Dreiervorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Das Wahlverfahren im Universitätsrat ist nur rudimentär geregelt. Die Wahl des Rektors durch den Universitätsrat ist ein öffentlich-rechtlicher Gesamtakt des Kollegialorgans Universitätsrat. Wahl und Anstellungsvertrag des Rektors sind rechtlich klar auseinanderzuhalten. Wahl und Kundmachung des Wahlergebnisses bewirken noch keinen Abschluss des Anstellungsvertrages. Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem Rektor und der Universität (vertreten durch den Universitätsrat) abgeschlossen. Es sind darauf die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 861 ff ABGB anzuwenden.  相似文献   

19.
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbeh?rde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbeh?rde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Beh?rde ist damit nicht mehr zul?ssig, die belangte Beh?rde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.  相似文献   

20.
    
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

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