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相似文献
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1.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

2.
In der Entscheidung Morgan und Bucher hat der Europäische Gerichtshof zwei Regelungen des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Ausbildungsförderung für Auslandsstudien als gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art 18 EGV verstoßend und somit gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der Gerichtshof der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung von Unionsbürgern im Bildungsbereich zuerkennt. Dies wird von Österreich auch bei Klärung der Hochschulzugangsproblematik zu berücksichtigen sein. Das durch eine Novelle zum österreichischen Studienförderungsgesetz eingeführte Mobilitätsstipendium ist entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in Morgan und Bucher entwickelten Grundsätzen am Gemeinschaftsrecht zu messen.  相似文献   

3.
Der Landesgesetzgeber vermag seine Gesetzgebungskompetenz betreffend die angefochtene Bestimmung arbeits- und dienstrechtlichen Inhalts angesichts dieser Komplexit?t weder auf den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG "Heil- und Pflegeanstalten", noch auf die Kompetenznorm des Art 21 Abs 1 B-VG zu stützen.  相似文献   

4.
In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten "Selbstplagiaten" die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des "Selbstplagiats" unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der "guten wissenschaftlichen Praxis". Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem "Selbstplagiat" gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist.  相似文献   

5.
Durch das "Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird", BGBl I 2008/2, wurden die Verfassungsbestimmungen des FHStG und des UniAkkG über die Weisungsfreistellung der genannten Akkreditierungsorgane in einfache bundesgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Umwandlung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat.  相似文献   

6.
Immer öfter finden sich Wissenschaftler im Bereich der Drittmittelforschung mit der umstrittenen Rechtsmeinung ihrer Auftraggeber konfrontiert, die Verwertungsrechte an wissenschaftlichen Arbeiten stünden diesen zu. Inwieweit dies als zutreffend angesehen werden kann sowie die Beziehung zu dem im Universitätsgesetz verankerten Recht des Wissenschaftlers auf Veröffentlichung, soll den Untersuchungsgegenstand dieses Beitrages bilden.  相似文献   

7.
Statt eines Abstracts Der gro?e "Philosoph aus Wien", Paul Feyerabend, lehrte in den 1970er Jahren auf dem H?hepunkt seiner akademischen Karriere stehend in Berkeley. In seinen Kurs waren jedes Semester Hunderte von Studenten eingeschrieben, seltsamerweise waren darunter auch viele Sportstudenten und Fu?ballspieler, denen an den amerikanischen Universit?ten bekanntlich eine nicht geringe Bedeutung zukommt. Was war der Grund für diese Anziehungskraft einer nicht leicht zu verstehenden Philosophie? Feyerabend versprach jedem Studenten schon in der ersten Vorlesungsstunde eine Eins für seinen Kurs – und fügte noch hinzu, dass es bei ihm natürlich keinerlei Prüfung oder Hausarbeiten g?be. Man bekam seine Eins selbst dann, wenn man niemals in die Vorlesung kam, was Feyerabend mit seinem tiefen Vertrauen in das alte Humboldtsche Erziehungsziel der akademischen Freiheit rechtfertigte. Als die Universit?tsverwaltung von dieser Sache Wind bekam, wurde Feyerabend gezwungen, zumindest eine Abschlussprüfung für seinen Kurs abzuhalten. Im n?chsten Semester h?ndigte der Professor zu Beginn der Prüfungsstunde ein Blatt aus, auf dem in gro?en Buchstaben feierlich das Wort "Abschlussprüfung" stand, und darunter hie? es einfach: "Erz?hle mir deinen Lieblingswitz!" Jeder Witz, auch der dümmste, wurde dann mit der Note Eins belohnt. Der Chronist dieser Anekdote berichtet, dass das Universit?tsmanagement auch diesem Verfahren bald ein Ende gemacht hatte – ohne zu sagen, mit welchen Methoden, und wie Feyerabend auf diesen Eingriff in seine akademische Lehrfreiheit reagiert hat.  相似文献   

8.
Im Zuge der Drittmittelaktivitäten der Universitäten, die oftmals in den Bereichen Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge sowie Patentlizenz- und Know-How-Verträge durchgeführt werden, wird in diesem Beitrag in kurzen Zügen umrissen, welche kartellrechtlichen Fragestellungen auf die Universitäten zukommen und daher beim Abschluss von Verträgen zu berücksichtigen sind.  相似文献   

9.
Der VfGH hat eine Bestimmung des HSG über die Wahlgemeinschaft für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen als zu unbestimmt aufgehoben. Weitere angefochtene Bestimmungen hat er in Fortführung seiner bisherigen Rspr zu Wahlen zu Organen von Selbstverwaltungsk?rperschaften best?tigt. Insbesondere betont er, dass ein direktes Wahlrecht nicht geboten ist. Auch der unterschiedliche Erfolgswert einzelner Stimmen für die Zusammensetzung der Bundesvertretung ist nicht unsachlich. Das Erk des VfGH ist konsequent im Lichte seiner früheren Jud. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Einrichtung von Selbstverwaltungsk?rperschaften bleiben auch nach diesem Urteil unscharf, wobei mit dem VfGH unterstrichen werden kann, dass der Spielraum des Gesetzgebers sehr weit ist.  相似文献   

10.
Die berufliche Anerkennung im EU-Bereich war bisher durch ein Konvolut zahlreicher und wenig übersichtlicher Regelungen geprägt, weshalb sich eine Orientierung auf diesem Gebiet nicht gerade einfach gestaltete. Durch die neue RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nunmehr die bereits längst nötige Harmonisierung. Der folgende Beitrag bietet eine Übersicht zur beruflichen Anerkennung, wobei insbesondere die wichtigsten Inhalte der neuen RL – vom Anerkennungssystem bis zu den Kontaktstellen – zur Darstellung gelangen.  相似文献   

11.
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden.  相似文献   

12.
Wie bei den Universitäten stellt sich auch für die Fachhochschulen die Frage, ob und inwieweit den Träger eine zivilrechtliche Haftung treffen kann. Machen Studenten oder Dienstnehmer und freie Dienstnehmer Personenschäden geltend, wird der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und das im SV-Recht geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers von Bedeutung.  相似文献   

13.
Die im April diesen Jahres ergangene Entscheidung des VwGH zur Einordnung von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen aus arbeits-, sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlicher Sicht hat die Diskussion zur Einordnung der Dienstverhältnisse mit Lehrbeauftragten neu entfacht. Im Rahmen des Aufsatzes beleuchten die Autoren den historischen Hintergrund der Einordnung von Lehraufträgen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und legen dar, wie es zur Einordnung der freien Dienstverhältnisse an Fachhochschulen als "echte" Dienstverträge in sozialversicherungsrechtlicher Sicht gekommen ist. Abschließend wird in Hinblick auf die neueste VwGH-Entscheidung kritisch dargelegt, warum Lehrbeauftragte keine "echten" Dienstnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht sein können.  相似文献   

14.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

15.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

16.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

17.
    
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

18.
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.  相似文献   

19.
Die bereits im Zuge der Autonomie-St?rkung der Universit?ten durch das UOG 1993 im Rahmen der Erlassung des UniStG 1997 vorgenommene Aufwertung der Selbstregelungskompetenzen der Universit?ten bei der Gestaltung des Studienrechts, findet in der Fassung der studienrechtlichen Vorgaben des UnivG 2002 seine konsequente Fortsetzung. Diese Ausweitung der Selbstregelungskompetenzen geht im rechtsstaatlichen Sinne typischerweise (als Gegengewicht) mit besonderen Anforderungen an Rechtsschutz und Rechtssicherheit einher. Insofern hat der universit?re Verordnungsgeber auch auf die in den Gesetzesgrundlagen zum Ausdruck kommenden Wertungen und Grunds?tze eingehend Bedacht zu nehmen.  相似文献   

20.
Heinrich Roth, der 1906 in Gerstetten (Württemberg) geboren wurde und 1983 in Göttingen (Niedersachsen) starb, versuchte sowohl während seiner Tätigkeit an der Hochschule für Internationale Pädagogische Forschung in Frankfurt (1955‐1961) als auch an der Georg‐August‐Universität in Göttingen (1961‐1971), Erziehung und Erziehungswissenschaft zu verändern. Schon 1951 schrieb er: “Ich halte die Auseinandersetzung der konservativeren europäischen Pädagogik mit der fortschrittlicheren amerikanischen für eine dringende und fruchtbare Aufgabe.” Es ging ihm vor allem darum, die Rückkehr zu Befehlsautorität und Untertanengesinnung zu verhindern. Sein Interesse an Amerika und seiner wissenschaftlichen Literatur war vor allem politisch motiviert, denn er wollte das Wiederentstehen jener faschistischen Entwicklungen verhindern helfen, von denen auch er und seine Publikationen vor 1945 beeinflußt worden waren. Deshalb betrieb er im Zusammenhang mit Curriculum‐, Schul‐ und Hochschulreform die Adaption der amerikanischen pädagogischen Theorie (einschließlich Psychologie, Soziologie, Kulturanthropologie und Psychoanalyse).  相似文献   

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