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1.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(6):178-180
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens
dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen
Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in
§ 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen
Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit
1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden
erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden,
aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen
Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr
Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen
Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses
oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136
UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts. 相似文献
2.
Hauser 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(4):114-117
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t
nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t
bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik
grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht
bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien-
und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma?
den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt,
so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt
werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4.
Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht,
sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus. 相似文献
3.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):129
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die
wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung
vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der
Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd §
45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt"
der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung
des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. 相似文献
4.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):129
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die
wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung
vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der
Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd §
45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt"
der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung
des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. 相似文献
5.
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbeh?rde in der Frage,
ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbeh?rde
bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Beh?rde ist damit nicht mehr zul?ssig,
die belangte Beh?rde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu
Grunde zu legen. 相似文献
6.
Gerhard Reichmann 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(2):37-45
Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist die Vorstellung eines Projektes zur Evaluierung eines Studienplanes in Form der
Ermittlung von Verbesserungsm?glichkeiten hinsichtlich der Studienbedingungen. Evaluiert wird der aktuelle Studienplan für
die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz. Zun?chst werden anhand einer kombinierten offenen
und strukturierten Befragung Verbesserungswünsche von Studierenden, die nach diesem Studienplan studieren, gewonnen. Im Anschluss
werden jene Verbesserungswünsche identifiziert, die realisierbar erscheinen. Zielsetzung der gegenst?ndlichen Evaluierung
ist eine Verbesserung der Studienqualit?t. 相似文献
7.
Kostal 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(1):32-33
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt. 相似文献
8.
Kostal 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(1):29-30
§ 27 Abs. 4 der Satzung der Universit?t X- Satzungsteil Studienrecht (Satzung) r?umt zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen
Betreuer ihrer Dissertation auszuw?hlen; dieses Recht ist jedoch auf die Auswahl auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer
eingeschr?nkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Ma?gabe der M?glichkeiten". 相似文献
9.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(4):118-120
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen
oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission
hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten
verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über
ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und
ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis
erteilt werden. 相似文献
10.
Bernd Wieser 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):101-109
§ 85 UG erm?glicht die Ersetzung einer im Curriculum vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch
eine sonstwo an einer anerkannten inl?ndischen oder ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtung positiv beurteilte Arbeit
im Wege der Anerkennung. Ma?gebliches Kriterium hiefür ist die Gleichwertigkeit zwischen "ausw?rtiger" und "heimischer" Arbeit;
die Anerkennung kann auch studienrichtungsübergreifend erfolgen. In dieser Weise "suppliert" werden k?nnen Diplom- oder Masterarbeiten
sowie künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten und Dissertationen. W?hrend dies für Bachelorarbeiten
sachlich gerechtfertigt werden kann, erweist sich der Ausschluss von Dissertationen aus dem System des § 85 UG als gleichheitswidrig. 相似文献
11.
Novak 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(3):91-92
Ein Studium gilt auch dann als zielstrebig und erfolgreich betrieben, wenn die durchschnittliche Studiendauer einzelner Studienabschnitte
überschritten wurde und daher vorübergehend Familienbeihilfe und Unterhaltsanspruch erloschen waren. Aus der Erfüllung der
Kriterien für den Bezug der Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass ein Studium ernsthaft und zielstrebig
betrieben wird. Die Grenze für die (Un-)Zumutbarkeit der Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet die jeweilige durchschnittliche
Gesamtstudiendauer. 相似文献
12.
Werner Hauser 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):120-126
Durch das UG 2002 wurde der Bereich der Personalrekrutierung an Universitäten in die autonome Aufgabenbesorgung der Universitätsorgane übertragen. Von diesem neuen Regelungsregime sind auch UniversitätsprofessorInnen erfasst. In diesem Zusammenhang besteht jedoch eine Fülle von Fragen – insbesondere jene, in welchem Umfang im Auswahlverfahren entsprechende Rechtsschutzperspektiven für übergangene bzw nicht berücksichtigte BewerberInnen bestehen. Dieser Fragestellung soll im folgenden Beitrag im Anschluss an die Darstellung des Berufungsverfahrens gem §§ 98 f UG 2002 nachgegangen werden. 相似文献
13.
Novak Kostal 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(2):58-60
Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universit?tsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation
entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die
nunmehr im § 103 Abs 3 Universit?tsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 (früher im § 36 Abs 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden
Kriterien – n?mlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung
und F?higkeit zur F?rderung des Faches – zurückgegriffen werden. 相似文献
14.
Stefan Huber 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(1):12-20
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können. 相似文献
15.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(6):189-190
Die Universit?ten werden gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig.
Das Studieren an der Universit?t beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universit?t und der oder dem
Studierenden. Bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universit?t kommen gem § 49 Abs 2 UG 2002 Amtshaftungsansprüche
gegen die Republik ?sterreich, nicht jedoch gegen die Universit?t oder die schadensverursachende natürliche Person in Betracht. 相似文献
16.
Beatrix Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(3):74-82
Unter den ?sterreichischen Hochschulen besitzen ausschlie?lich die (Privat-) Universit?ten das Promotionsrecht. Insbesondere
Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen k?nnen den Doktorgrad nicht verleihen. Vor dem Hintergrund zunehmend
intensiver Forschungsaktivit?ten an Fachhochschul-Studieng?ngen stellt sich die Frage, ob ein eigenst?ndiges Promotionsrecht
auch für Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen denkbar w?re. Im Beitrag wird die diesbezügliche rechtliche
Ausgangssituation analysiert und der Versuch unternommen, Vorteile eines "Dr. (FH)" wie ebenso Voraussetzungen, unter denen
ein Fachhochschul-Promotionsrecht Bestand haben k?nnte, zu skizzieren. Das Ziel besteht nicht darin, für ein eigenst?ndiges
Fachhochschul-Promotionsrecht zu pl?dieren, sondern vielmehr die einschl?gige Diskussion zu bereichern. 相似文献
17.
Walter Berka 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(2):37-48
Statt eines Abstracts Der gro?e "Philosoph aus Wien", Paul Feyerabend, lehrte in den 1970er Jahren auf dem H?hepunkt seiner akademischen Karriere
stehend in Berkeley. In seinen Kurs waren jedes Semester Hunderte von Studenten eingeschrieben, seltsamerweise waren darunter
auch viele Sportstudenten und Fu?ballspieler, denen an den amerikanischen Universit?ten bekanntlich eine nicht geringe Bedeutung
zukommt. Was war der Grund für diese Anziehungskraft einer nicht leicht zu verstehenden Philosophie? Feyerabend versprach
jedem Studenten schon in der ersten Vorlesungsstunde eine Eins für seinen Kurs – und fügte noch hinzu, dass es bei ihm natürlich
keinerlei Prüfung oder Hausarbeiten g?be. Man bekam seine Eins selbst dann, wenn man niemals in die Vorlesung kam, was Feyerabend
mit seinem tiefen Vertrauen in das alte Humboldtsche Erziehungsziel der akademischen Freiheit rechtfertigte. Als die Universit?tsverwaltung
von dieser Sache Wind bekam, wurde Feyerabend gezwungen, zumindest eine Abschlussprüfung für seinen Kurs abzuhalten. Im n?chsten
Semester h?ndigte der Professor zu Beginn der Prüfungsstunde ein Blatt aus, auf dem in gro?en Buchstaben feierlich das Wort
"Abschlussprüfung" stand, und darunter hie? es einfach: "Erz?hle mir deinen Lieblingswitz!" Jeder Witz, auch der dümmste,
wurde dann mit der Note Eins belohnt. Der Chronist dieser Anekdote berichtet, dass das Universit?tsmanagement auch diesem
Verfahren bald ein Ende gemacht hatte – ohne zu sagen, mit welchen Methoden, und wie Feyerabend auf diesen Eingriff in seine
akademische Lehrfreiheit reagiert hat. 相似文献
18.
Peter Steiner 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(1):1-5
Wenn Bund oder Krankenanstaltentr?ger im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter ("industriegesponserte
Studien") im klinischen Bereich Medizinischer Universit?ten Kosten übernehmen, erwerben sie entsprechende Ersatzansprüche
gegenüber dem Aufraggeber ("Sponsor") der Studie bzw dem Studienleiter. Letztere k?nnen nicht einwenden, dass die im Zuge
der gesponserten Studie verursachten Kosten bereits durch den KMA abgedeckt seien. Vielmehr verbleibt (je nachdem, ob die
Kosten vom Bund bereits im Rahmen der Kostentragung für den KMA übernommen werden oder nicht) der Ersatzanspruch entweder
zur G?nze beim Krankenanstaltentr?ger, geht zur G?nze auf den Bund über bzw verteilt sich derselbe entsprechend den jeweiligen
Kostenübernahmen sowohl auf den Bund als auch auf den Krankenanstaltentr?ger. 相似文献
19.
Schweighofer 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(5):155-157
Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf
die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die
Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits
aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene
Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule
zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch
die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation. 相似文献
20.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):129-130
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an
ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten
akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t
absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung
von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen
nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben. 相似文献