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相似文献
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1.
Die im April diesen Jahres ergangene Entscheidung des VwGH zur Einordnung von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen aus arbeits-, sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlicher Sicht hat die Diskussion zur Einordnung der Dienstverhältnisse mit Lehrbeauftragten neu entfacht. Im Rahmen des Aufsatzes beleuchten die Autoren den historischen Hintergrund der Einordnung von Lehraufträgen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und legen dar, wie es zur Einordnung der freien Dienstverhältnisse an Fachhochschulen als "echte" Dienstverträge in sozialversicherungsrechtlicher Sicht gekommen ist. Abschließend wird in Hinblick auf die neueste VwGH-Entscheidung kritisch dargelegt, warum Lehrbeauftragte keine "echten" Dienstnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht sein können.  相似文献   

2.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

3.
In der Entscheidung Morgan und Bucher hat der Europäische Gerichtshof zwei Regelungen des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Ausbildungsförderung für Auslandsstudien als gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art 18 EGV verstoßend und somit gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der Gerichtshof der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung von Unionsbürgern im Bildungsbereich zuerkennt. Dies wird von Österreich auch bei Klärung der Hochschulzugangsproblematik zu berücksichtigen sein. Das durch eine Novelle zum österreichischen Studienförderungsgesetz eingeführte Mobilitätsstipendium ist entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in Morgan und Bucher entwickelten Grundsätzen am Gemeinschaftsrecht zu messen.  相似文献   

4.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

5.
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden.  相似文献   

6.
Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation.  相似文献   

7.
Die wirtschaftliche Abh?ngigkeit, welche ihren sinnf?lligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverh?ltnissen die zwangsl?ufige Folge pers?nlicher Abh?ngigkeit. Fachhochschul-Studieng?nge sind Studieng?nge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen dem gegenüber – iS einer st?ndigen Weiterbildung – der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der F?higkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der pers?nlichen Anlagen; bei derartigen Einrichtungen handelt es sich um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gef?chertes, insbesondere nicht prim?r auf Berufsausübung zugeschnittenes Bildungsangebot. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Studieng?nge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Begriffsverst?ndnis der einschl?gigen sozialrechtlichen Vorschriften.  相似文献   

8.
Die bereits im Zuge der Autonomie-St?rkung der Universit?ten durch das UOG 1993 im Rahmen der Erlassung des UniStG 1997 vorgenommene Aufwertung der Selbstregelungskompetenzen der Universit?ten bei der Gestaltung des Studienrechts, findet in der Fassung der studienrechtlichen Vorgaben des UnivG 2002 seine konsequente Fortsetzung. Diese Ausweitung der Selbstregelungskompetenzen geht im rechtsstaatlichen Sinne typischerweise (als Gegengewicht) mit besonderen Anforderungen an Rechtsschutz und Rechtssicherheit einher. Insofern hat der universit?re Verordnungsgeber auch auf die in den Gesetzesgrundlagen zum Ausdruck kommenden Wertungen und Grunds?tze eingehend Bedacht zu nehmen.  相似文献   

9.
Das Fremdenrechtspaket 2007 führte auch im Bereich des Aufenthalts von Studierenden und Wissenschaftlern zu einschneidenden ?nderungen. Von universit?rer Seite wird h?ufig kritisiert, die neuen – tendenziell restriktiveren – Regelungen beeintr?chtigen die Internationalit?t und Mobilit?t der ?sterreichischen Universit?ten. Der vorliegende Beitrag untersucht den Inhalt der einschl?gigen Regelungen, beleuchtet deren Auslegung durch die Praxis kritisch und zeigt auch aus rechtspolitischer Sicht m?gliche ?nderungsvorschl?ge auf.  相似文献   

10.
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.  相似文献   

11.
In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten "Selbstplagiaten" die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des "Selbstplagiats" unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der "guten wissenschaftlichen Praxis". Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem "Selbstplagiat" gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist.  相似文献   

12.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

13.
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma? den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4. Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus.  相似文献   

14.
Durch das "Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird", BGBl I 2008/2, wurden die Verfassungsbestimmungen des FHStG und des UniAkkG über die Weisungsfreistellung der genannten Akkreditierungsorgane in einfache bundesgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Umwandlung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat.  相似文献   

15.
Das UnivG 2002 sieht keine ausdrücklichen Bestimmungen betreffend die Betreuung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten mehr vor, sondern stellt die Regelung dessen dem autonomen Satzungsgeber anheim. Bei der Gestaltung der betreffenden Satzungsinhalte spielen Aspekte der Gesetzeskonformit?t, Treffsicherheit und Sachgerechtigkeit eine wesentliche Rolle. Dies gilt vor allem für Dissertationen, die eine besondere Betreuungs- bzw Beurteilungsintensit?t aufweisen sowie vermehrten Zulauf aus dem FH-Bereich verzeichnen und jüngst zunehmend ins Zentrum hochschulpolitischer Reformerw?gungen gerückt sind. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Frage nach der M?glichkeit und Zul?ssigkeit externer Dissertations-Betreuer besondere Bedeutung zu.  相似文献   

16.
Durch das UG 2002 wurde der Bereich der Personalrekrutierung an Universitäten in die autonome Aufgabenbesorgung der Universitätsorgane übertragen. Von diesem neuen Regelungsregime sind auch UniversitätsprofessorInnen erfasst. In diesem Zusammenhang besteht jedoch eine Fülle von Fragen – insbesondere jene, in welchem Umfang im Auswahlverfahren entsprechende Rechtsschutzperspektiven für übergangene bzw nicht berücksichtigte BewerberInnen bestehen. Dieser Fragestellung soll im folgenden Beitrag im Anschluss an die Darstellung des Berufungsverfahrens gem §§ 98 f UG 2002 nachgegangen werden.  相似文献   

17.
Im Zuge der Drittmittelaktivitäten der Universitäten, die oftmals in den Bereichen Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge sowie Patentlizenz- und Know-How-Verträge durchgeführt werden, wird in diesem Beitrag in kurzen Zügen umrissen, welche kartellrechtlichen Fragestellungen auf die Universitäten zukommen und daher beim Abschluss von Verträgen zu berücksichtigen sind.  相似文献   

18.
Unter den ?sterreichischen Hochschulen besitzen ausschlie?lich die (Privat-) Universit?ten das Promotionsrecht. Insbesondere Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen k?nnen den Doktorgrad nicht verleihen. Vor dem Hintergrund zunehmend intensiver Forschungsaktivit?ten an Fachhochschul-Studieng?ngen stellt sich die Frage, ob ein eigenst?ndiges Promotionsrecht auch für Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen denkbar w?re. Im Beitrag wird die diesbezügliche rechtliche Ausgangssituation analysiert und der Versuch unternommen, Vorteile eines "Dr. (FH)" wie ebenso Voraussetzungen, unter denen ein Fachhochschul-Promotionsrecht Bestand haben k?nnte, zu skizzieren. Das Ziel besteht nicht darin, für ein eigenst?ndiges Fachhochschul-Promotionsrecht zu pl?dieren, sondern vielmehr die einschl?gige Diskussion zu bereichern.  相似文献   

19.
Der Landesgesetzgeber vermag seine Gesetzgebungskompetenz betreffend die angefochtene Bestimmung arbeits- und dienstrechtlichen Inhalts angesichts dieser Komplexit?t weder auf den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG "Heil- und Pflegeanstalten", noch auf die Kompetenznorm des Art 21 Abs 1 B-VG zu stützen.  相似文献   

20.
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.  相似文献   

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