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相似文献
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1.
2.
Dem Bundesminister kommt nach dem UnivG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbeh?rde zu.  相似文献   

3.
Die bestehenden unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen zu Doktorats- und Magisterstudien berechtigen nicht dazu, eine gesetzes?ndernde Auslegung dergestalt vorzunehmen, dass jene Nachweise, die zur Zulassung zu Doktoratsstudien berechtigen, trotz eindeutig anders lautender Regelung ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit auch zur Zulassung zu Magisterstudien berechtigen. Betreffend die Gleichwertigkeitsprüfung eines absolvierten Fachhochschul-Studienganges mit einem fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudium bzw mit einem fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudium hat die jeweils dafür zust?ndige Beh?rde diese auf fachlicher Grundlage mit dem Hinweis auf das (allf?llige) Fehlen bestimmter (allgemeiner) F?cher im absolvierten Studiengang vorzunehmen.  相似文献   

4.
Für die Anerkennung gem § 85 UG 2002 einer im rechtswissenschaftlichen Studium verfassten Diplomarbeit als Magisterarbeit für das Studium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production) " ist entscheidend, ob das Thema dieser Diplomarbeit iSd § 18 Abs 2 des Studienplans für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz einem der darin für das angeführte Magisterstudium festgelegten Prüfungsf?cher zugeordnet werden kann.  相似文献   

5.
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.  相似文献   

6.
§ 27 Abs. 4 der Satzung der Universit?t X- Satzungsteil Studienrecht (Satzung) r?umt zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuw?hlen; dieses Recht ist jedoch auf die Auswahl auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer eingeschr?nkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Ma?gabe der M?glichkeiten".  相似文献   

7.
Der Wegfall einer Berufungsm?glichkeit, mangels entsprechender übergangsbestimmungen, beseitigt nicht den Anspruch auf bescheidf?rmige Erledigung. Aus den Aufsichtregelungen des UG 2002 ist abzuleiten, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sachlich in Betracht kommende Oberbeh?rde gegenüber den Organen der Universit?t ist.  相似文献   

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9.
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma? den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4. Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus.  相似文献   

10.
Die Universit?ten werden gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig. Das Studieren an der Universit?t beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universit?t und der oder dem Studierenden. Bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universit?t kommen gem § 49 Abs 2 UG 2002 Amtshaftungsansprüche gegen die Republik ?sterreich, nicht jedoch gegen die Universit?t oder die schadensverursachende natürliche Person in Betracht.  相似文献   

11.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

12.
Wenn Bund oder Krankenanstaltentr?ger im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter ("industriegesponserte Studien") im klinischen Bereich Medizinischer Universit?ten Kosten übernehmen, erwerben sie entsprechende Ersatzansprüche gegenüber dem Aufraggeber ("Sponsor") der Studie bzw dem Studienleiter. Letztere k?nnen nicht einwenden, dass die im Zuge der gesponserten Studie verursachten Kosten bereits durch den KMA abgedeckt seien. Vielmehr verbleibt (je nachdem, ob die Kosten vom Bund bereits im Rahmen der Kostentragung für den KMA übernommen werden oder nicht) der Ersatzanspruch entweder zur G?nze beim Krankenanstaltentr?ger, geht zur G?nze auf den Bund über bzw verteilt sich derselbe entsprechend den jeweiligen Kostenübernahmen sowohl auf den Bund als auch auf den Krankenanstaltentr?ger.  相似文献   

13.
14.
Der Landesgesetzgeber vermag seine Gesetzgebungskompetenz betreffend die angefochtene Bestimmung arbeits- und dienstrechtlichen Inhalts angesichts dieser Komplexit?t weder auf den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG "Heil- und Pflegeanstalten", noch auf die Kompetenznorm des Art 21 Abs 1 B-VG zu stützen.  相似文献   

15.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   

16.
Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist die Vorstellung eines Projektes zur Evaluierung eines Studienplanes in Form der Ermittlung von Verbesserungsm?glichkeiten hinsichtlich der Studienbedingungen. Evaluiert wird der aktuelle Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz. Zun?chst werden anhand einer kombinierten offenen und strukturierten Befragung Verbesserungswünsche von Studierenden, die nach diesem Studienplan studieren, gewonnen. Im Anschluss werden jene Verbesserungswünsche identifiziert, die realisierbar erscheinen. Zielsetzung der gegenst?ndlichen Evaluierung ist eine Verbesserung der Studienqualit?t.  相似文献   

17.
Die bek?mpfte Verordnungsbestimmung (Pkt 5.3.) regelt die Kriterien, die für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit beschr?nkter Teilnehmerzahl ma?geblich sind. Hiedurch werden die rechtlichen Interessen der Antrag stellenden Parteien blo? potentiell betroffen, aktuell ist ihre Rechtssph?re hingegen erst durch den Akt der Nichtzulassung beeintr?chtigt.  相似文献   

18.
Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation in einer bestimmten Studienrichtung als Diplomarbeit einer anderen Studienrichtung durch die Novelle 2006 zum Universit?tsgesetz 2002 sowie gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation als Dissertation einer anderen Studienrichtung; qualitative Verschiedenheit von Dissertation und Diplomarbeit sowie unterschiedliche Qualifikationserfordernisse.  相似文献   

19.
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.  相似文献   

20.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

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