首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 10 毫秒
1.
2.
3.
Die wirtschaftliche Abh?ngigkeit, welche ihren sinnf?lligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverh?ltnissen die zwangsl?ufige Folge pers?nlicher Abh?ngigkeit. Fachhochschul-Studieng?nge sind Studieng?nge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen dem gegenüber – iS einer st?ndigen Weiterbildung – der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der F?higkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der pers?nlichen Anlagen; bei derartigen Einrichtungen handelt es sich um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gef?chertes, insbesondere nicht prim?r auf Berufsausübung zugeschnittenes Bildungsangebot. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Studieng?nge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Begriffsverst?ndnis der einschl?gigen sozialrechtlichen Vorschriften.  相似文献   

4.
Die im April diesen Jahres ergangene Entscheidung des VwGH zur Einordnung von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen aus arbeits-, sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlicher Sicht hat die Diskussion zur Einordnung der Dienstverhältnisse mit Lehrbeauftragten neu entfacht. Im Rahmen des Aufsatzes beleuchten die Autoren den historischen Hintergrund der Einordnung von Lehraufträgen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und legen dar, wie es zur Einordnung der freien Dienstverhältnisse an Fachhochschulen als "echte" Dienstverträge in sozialversicherungsrechtlicher Sicht gekommen ist. Abschließend wird in Hinblick auf die neueste VwGH-Entscheidung kritisch dargelegt, warum Lehrbeauftragte keine "echten" Dienstnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht sein können.  相似文献   

5.
Der Landesgesetzgeber vermag seine Gesetzgebungskompetenz betreffend die angefochtene Bestimmung arbeits- und dienstrechtlichen Inhalts angesichts dieser Komplexit?t weder auf den Kompetenztatbestand des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG "Heil- und Pflegeanstalten", noch auf die Kompetenznorm des Art 21 Abs 1 B-VG zu stützen.  相似文献   

6.
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

7.
    
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.  相似文献   

8.
Durch das "Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird", BGBl I 2008/2, wurden die Verfassungsbestimmungen des FHStG und des UniAkkG über die Weisungsfreistellung der genannten Akkreditierungsorgane in einfache bundesgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Umwandlung zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat.  相似文献   

9.
§ 27 Abs. 4 der Satzung der Universit?t X- Satzungsteil Studienrecht (Satzung) r?umt zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuw?hlen; dieses Recht ist jedoch auf die Auswahl auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer eingeschr?nkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Ma?gabe der M?glichkeiten".  相似文献   

10.
Die Universit?ten werden gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig. Das Studieren an der Universit?t beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universit?t und der oder dem Studierenden. Bei schuldhafter Verletzung von Studienvorschriften durch die Universit?t kommen gem § 49 Abs 2 UG 2002 Amtshaftungsansprüche gegen die Republik ?sterreich, nicht jedoch gegen die Universit?t oder die schadensverursachende natürliche Person in Betracht.  相似文献   

11.
Wie bei den Universitäten stellt sich auch für die Fachhochschulen die Frage, ob und inwieweit den Träger eine zivilrechtliche Haftung treffen kann. Machen Studenten oder Dienstnehmer und freie Dienstnehmer Personenschäden geltend, wird der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und das im SV-Recht geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers von Bedeutung.  相似文献   

12.
Die in § 3 Abs 1 3. Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversit?t, an die Absolventlnnen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade (auch in gleich lautender Bezeichnung mit den im Universit?tsbereich geregelten akademischen Graden) zu verleihen, bezieht sich nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund der an der Privatuniversit?t absolvierten Studien und umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Das Fehlen einer Erm?chtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten im UniAkkG verwehrt die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversit?ten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.  相似文献   

13.
Durch das Universit?tsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universit?ten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universit?t (einschlie?lich ihrer teilrechtsf?higen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universit?ten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakult?t der Universit?t des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universit?t im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Verm?genswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsf?higkeit einer Universit?t sowie deren teilrechtsf?higen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Verm?gensgegenst?nde, die den Universit?ten zur ausschlie?lichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der ?nderung der Rechtslage durch das Universit?tsgesetz 2002 nicht mehr Tr?ger der vollrechtsf?higen medizinischen Universit?t, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ?rztlichen Kunstfehler an einer Universit?tsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverh?ltnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.  相似文献   

14.
Dem Bundesminister kommt nach dem UnivG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbeh?rde zu.  相似文献   

15.
Die bereits im Zuge der Autonomie-St?rkung der Universit?ten durch das UOG 1993 im Rahmen der Erlassung des UniStG 1997 vorgenommene Aufwertung der Selbstregelungskompetenzen der Universit?ten bei der Gestaltung des Studienrechts, findet in der Fassung der studienrechtlichen Vorgaben des UnivG 2002 seine konsequente Fortsetzung. Diese Ausweitung der Selbstregelungskompetenzen geht im rechtsstaatlichen Sinne typischerweise (als Gegengewicht) mit besonderen Anforderungen an Rechtsschutz und Rechtssicherheit einher. Insofern hat der universit?re Verordnungsgeber auch auf die in den Gesetzesgrundlagen zum Ausdruck kommenden Wertungen und Grunds?tze eingehend Bedacht zu nehmen.  相似文献   

16.
Ein Studium gilt auch dann als zielstrebig und erfolgreich betrieben, wenn die durchschnittliche Studiendauer einzelner Studienabschnitte überschritten wurde und daher vorübergehend Familienbeihilfe und Unterhaltsanspruch erloschen waren. Aus der Erfüllung der Kriterien für den Bezug der Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Grenze für die (Un-)Zumutbarkeit der Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet die jeweilige durchschnittliche Gesamtstudiendauer.  相似文献   

17.
18.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen F?higkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Habilitationskommission hat somit im Zuge des Habilitationsverfahrens zu prüfen, ob der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen F?higkeiten verfügt. Zu diesem Zweck kann die Habilitationskommission den Habilitationswerber einladen, einen 45-minütigen Vortrag über ein von ihr vorgegebenes, einschl?giges Thema zu halten. Leistet der Habilitationswerber dieser Einladung nicht Folge und ist der Habilitationskommission die Beurteilung der erforderlichen didaktischen F?higkeiten nicht m?glich, kann keine Lehrbefugnis erteilt werden.  相似文献   

19.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

20.
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号