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相似文献
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1.
Wie bei den Universitäten stellt sich auch für die Fachhochschulen die Frage, ob und inwieweit den Träger eine zivilrechtliche Haftung treffen kann. Machen Studenten oder Dienstnehmer und freie Dienstnehmer Personenschäden geltend, wird der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und das im SV-Recht geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers von Bedeutung.  相似文献   

2.
1. Ein "inskribierter" Studierender ist gem § 59 Abs 1 Z 4 UG 2002 berechtigt, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universit?t nach Ma?gabe der Benützungsordnung zu benützen; dies gilt auch für die Einrichtungen einer GmbH, welche mit einer Universit?t bei der Erfüllung von deren Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenarbeitet. 2. Die Rechtsordnung billigt einer Universit?tsklinik grunds?tzlich das Recht zu, die Benutzung ihrer Einrichtungen n?her zu regeln; das aus Eigentum oder Miete abgeleitete Hausrecht bleibt daher im Kern bestehen. Die konkrete Ausübung des Hausrechts hat sich aber auch an den Notwendigkeiten des Studien- und Forschungsbetriebes zu orientieren. 3. St?rt ein Studierender durch die Bel?stigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausma? den Betrieb einer ?ffentlichen Krankenanstalt, die gem § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer medizinischen Universit?t zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt auf Grund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umst?nden zur G?nze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuw?gen. 4. Der Unterlassungsanspruch in einer Einrichtung, deren Hausrecht verletzt wurde, setzt nicht nur eine materielle Unterlassungspflicht, sondern auch die Gefahr eines Zuwiderhandelns voraus.  相似文献   

3.
In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten "Selbstplagiaten" die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des "Selbstplagiats" unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der "guten wissenschaftlichen Praxis". Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem "Selbstplagiat" gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist.  相似文献   

4.
In der Entscheidung Morgan und Bucher hat der Europäische Gerichtshof zwei Regelungen des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Ausbildungsförderung für Auslandsstudien als gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art 18 EGV verstoßend und somit gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die der Gerichtshof der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung von Unionsbürgern im Bildungsbereich zuerkennt. Dies wird von Österreich auch bei Klärung der Hochschulzugangsproblematik zu berücksichtigen sein. Das durch eine Novelle zum österreichischen Studienförderungsgesetz eingeführte Mobilitätsstipendium ist entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof in Morgan und Bucher entwickelten Grundsätzen am Gemeinschaftsrecht zu messen.  相似文献   

5.
Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation.  相似文献   

6.
Das Fremdenrechtspaket 2007 führte auch im Bereich des Aufenthalts von Studierenden und Wissenschaftlern zu einschneidenden ?nderungen. Von universit?rer Seite wird h?ufig kritisiert, die neuen – tendenziell restriktiveren – Regelungen beeintr?chtigen die Internationalit?t und Mobilit?t der ?sterreichischen Universit?ten. Der vorliegende Beitrag untersucht den Inhalt der einschl?gigen Regelungen, beleuchtet deren Auslegung durch die Praxis kritisch und zeigt auch aus rechtspolitischer Sicht m?gliche ?nderungsvorschl?ge auf.  相似文献   

7.
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden.  相似文献   

8.
"Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualit?tssicherung ein eigenes Qualit?tsmanagementsystem aufzubauen", so bestimmt das ?sterreichische Fachhochschul-Studiengesetz. Neben den gleichfalls geregelten Ma?nahmen zur externen Qualit?tssicherung und -entwicklung, die durch einen eigenen Fachhochschulrat (FHR) administriert werden, müssen die ?sterreichischen Fachhochschulen daher Systeme des internen Qualit?tsmanagements entwickeln. 2006/2007 wurde der erreichte Sachstand erhoben und ausgewertet. Im Ergebnis lassen sich Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren für die Einführungsphase von QM-Systemen formulieren.  相似文献   

9.
§ 85 UG erm?glicht die Ersetzung einer im Curriculum vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch eine sonstwo an einer anerkannten inl?ndischen oder ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtung positiv beurteilte Arbeit im Wege der Anerkennung. Ma?gebliches Kriterium hiefür ist die Gleichwertigkeit zwischen "ausw?rtiger" und "heimischer" Arbeit; die Anerkennung kann auch studienrichtungsübergreifend erfolgen. In dieser Weise "suppliert" werden k?nnen Diplom- oder Masterarbeiten sowie künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten und Dissertationen. W?hrend dies für Bachelorarbeiten sachlich gerechtfertigt werden kann, erweist sich der Ausschluss von Dissertationen aus dem System des § 85 UG als gleichheitswidrig.  相似文献   

10.
Unter den ?sterreichischen Hochschulen besitzen ausschlie?lich die (Privat-) Universit?ten das Promotionsrecht. Insbesondere Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen k?nnen den Doktorgrad nicht verleihen. Vor dem Hintergrund zunehmend intensiver Forschungsaktivit?ten an Fachhochschul-Studieng?ngen stellt sich die Frage, ob ein eigenst?ndiges Promotionsrecht auch für Fachhochschulen bzw Erhalter von Fachhochschul-Studieng?ngen denkbar w?re. Im Beitrag wird die diesbezügliche rechtliche Ausgangssituation analysiert und der Versuch unternommen, Vorteile eines "Dr. (FH)" wie ebenso Voraussetzungen, unter denen ein Fachhochschul-Promotionsrecht Bestand haben k?nnte, zu skizzieren. Das Ziel besteht nicht darin, für ein eigenst?ndiges Fachhochschul-Promotionsrecht zu pl?dieren, sondern vielmehr die einschl?gige Diskussion zu bereichern.  相似文献   

11.
Das FHStG erm?glicht Erhaltern von Fachhochschul-Studieng?ngen unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule". Dabei ist ua eine Organisation einzurichten und nachzuweisen, die aus einem Fachhochschulkollegium und einem Leiter des Fachhochschulkollegiums besteht. Beide Organe sind Ausfluss fachhochschulischer Autonomie. Hinsichtlich Rechtsstellung und Aufgabenwahrnehmung dieser Organe besteht eine Reihe von Unklarheiten auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene. Auch die Zusammenarbeit zwischen Erhalter und autonomem Bereich ist durch einige – vom FHStG ungeregelte – Problembereiche gekennzeichnet. Da viele Erhalter in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind, fragt sich zus?tzlich, wie die Bestimmungen des GmbHG hier zum Tragen kommen. Der vorliegende Beitrag zeigt einige m?gliche Auslegungsvarianten von unklaren Bestimmungen des FHStG, aber auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme auf. Immerhin l?sst sich festhalten, dass fachhochschulische Autonomieauch im Rahmen der Rechtsform der GmbH grunds?tzlich gelebt und vollzogen werden kann. Der Beitrag kommt aber auch zum Schluss, dass das FHStG in einigen Punkten dringend einer Novellierung bedarf.  相似文献   

12.
Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist die Vorstellung eines Projektes zur Evaluierung eines Studienplanes in Form der Ermittlung von Verbesserungsm?glichkeiten hinsichtlich der Studienbedingungen. Evaluiert wird der aktuelle Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universit?t Graz. Zun?chst werden anhand einer kombinierten offenen und strukturierten Befragung Verbesserungswünsche von Studierenden, die nach diesem Studienplan studieren, gewonnen. Im Anschluss werden jene Verbesserungswünsche identifiziert, die realisierbar erscheinen. Zielsetzung der gegenst?ndlichen Evaluierung ist eine Verbesserung der Studienqualit?t.  相似文献   

13.
Mit dem Urteil zu 1 Ob 142/07z best?tigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Klage eines Studierenden gegen eine Universit?t auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für s?mtliche aus der Unterlassung des Anbots von Parallellehrveranstaltungen zukünftig entstehenden Sch?den hafte, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wurde. Das H?chstgericht stellte eindeutig klar, dass "Universit?ten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung t?tig werden", weshalb ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Universit?t aufgrund eines zu geringen Angebots von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt und bekr?ftigte, dass die Haftung der Universit?t oder ihrer Organe für hoheitliches Handeln in Vollziehung der Studienvorschriften auch nach dem UG 2002 ausgeschlossen ist.  相似文献   

14.
Bereits 1997 ist im damaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Studierendenanwaltschaft, ?hnlich wie andere Sonderanwaltschaften des Bundes, eingerichtet worden. Mit der Einführung von Studiengebühren an Universit?ten und Fachhochschulen 2001 wurden ihre Agenden von einer reinen Informations- auf eine ministerielle Beschwerdestelle zur Meldung und Behebung von Missst?nden und Unzul?nglichkeiten ausgeweitet. Nach zehn Jahren T?tigkeit zeigen die Erfahrungen aus dem Alltag, dass überwiegend informelle Individualhilfe im Vordergrund der T?tigkeit dieser Einrichtung steht. Systemm?ngel sind schwerer zu beheben, da solche meist ressourcenbedingt oder mit einander konkurrierenden gesetzlichen Regelungen verbunden sind und es keine festgelegten Normen des Einschreitens innerhalb der offiziellen Rechtsaufsicht des Ministeriums gibt. L?sungen sind von der Kooperationsbereitschaft der Verantwortlichen vor Ort abh?ngig.  相似文献   

15.
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.  相似文献   

16.
Die durch das UG 2002 mit größerer Autonomie ausgestatteten Universitäten nützen diese auch zur Kooperation bei der Einrichtung von interuniversitären Studien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese sind jedoch nur rudimentär. Es ist nicht möglich, gemeinsame Organe (Curriculakommissionen, monokratische Organe) für derartige Studien einzurichten. Möglich ist nur, ein Organ zu schaffen, das durch Personalunionen für beide Universitäten entscheidet. Bei der Durchführung der Studien kommt den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der Universität der Zulassung zu. Bei prüfungsrelevanten Fragestellungen richtet sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Universitäten nach dem Curriculum und den dort vorgesehenen Prüfungen. Dies führt dazu, dass zB Studierende in einem interuniversitären Studium je nach Prüfungsuniversität eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsantritten haben können.  相似文献   

17.
Die ?sterreichischen Universit?ten und Fachhochschulen sind gesetzlich dazu aufgefordert, interne Qualit?tssicherungsprozesse und -systeme zu entwickeln. Der Grundsatz der Erstverantwortlichkeit der Hochschulen für die Sicherung von Qualit?t in Lehre, Forschung und Organisation tr?gt der Hochschulautonomie Rechnung, und er kommt durch die im Zuge des Bologna-Prozesses vereinbarten Europ?ischen Standards der Qualit?tssicherung zum Ausdruck. Als Qualit?tssicherungsagentur für den gesamten Hochschulbereich in ?sterreich bietet die AQA Universit?ten und Fachhochschulen externe Begleitung, vermittelt unabh?ngige Expertise und führt Evaluierungen durch. Die AQA hat ihre Leistungen und Verfahren auf Grundlage europ?ischer Standards der externen Qualit?tssicherung für Universit?ten und Fachhochschulen entwickelt. Die Verfahren der AQA stellen die hochschulinterne Qualit?tskultur in den Mittelpunkt: Basierend auf den Erfahrungen mit externen Evaluierungsverfahren und des Hochschulvergleichen, welche die AQA seit 2004 durchgeführt hat, implementiert die Agentur nun ein Verfahren, welches das hochschulinterne Qualit?tsmanagement st?rken soll und den Hochschulen l?ngerfristig eine Zertifizierung ihres Qualit?tsmanagements bietet. Die AQA stellt hierfür die Expertise internationaler Expertinnen und Experten zu Themen des Hochschulmanagements bereit und nutzt Kooperationen mit anderen Qualit?tssicherungsagenturen. Auf l?ngere Sicht k?nnte ein prozessorientiertes "Quality Audit"-Verfahren eine Referenz der externen Qualit?tssicherung für den gesamten ?sterreichischen Hochschulbereich darstellen.  相似文献   

18.
Der VfGH hat eine Bestimmung des HSG über die Wahlgemeinschaft für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen als zu unbestimmt aufgehoben. Weitere angefochtene Bestimmungen hat er in Fortführung seiner bisherigen Rspr zu Wahlen zu Organen von Selbstverwaltungsk?rperschaften best?tigt. Insbesondere betont er, dass ein direktes Wahlrecht nicht geboten ist. Auch der unterschiedliche Erfolgswert einzelner Stimmen für die Zusammensetzung der Bundesvertretung ist nicht unsachlich. Das Erk des VfGH ist konsequent im Lichte seiner früheren Jud. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Einrichtung von Selbstverwaltungsk?rperschaften bleiben auch nach diesem Urteil unscharf, wobei mit dem VfGH unterstrichen werden kann, dass der Spielraum des Gesetzgebers sehr weit ist.  相似文献   

19.
Zusammenfassung Dieser Beitrag untersucht das übertrittsverfahren von der Grundschule in die Sekundarschule I der deutschsprachigen Schulen des Kantons Freiburg (Schweiz). Das Deutschfreiburger übergangsmodell mit seinen verschiedenen Komponenten wird vorgestellt und evaluiert. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage, ob unerwünschte Effekte des famili?ren Hintergrunds durch dieses Modell reduziert bzw. eliminiert werden k?nnen. Untersucht wird im Weiteren die übereinstimmung der übertrittsempfehlung von Eltern und Lehrkr?ften sowie der Prüfungsleistung. Die Autoren kommen zum Schluss, dass das untersuchte übergangsmodell die Effekte des famili?ren Hintergrunds beim übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule relativ gering h?lt. Der sozio?konomische Hintergrund wirkt sich über die übertrittsempfehlung von Lehrkr?ften und Eltern auch auf den tats?chlichen übertritt aus; die absoluten Effekte des famili?ren Hintergrunds fallen jedoch — nach Kontrolle der Schulleistung — insgesamt vergleichsweise schwach aus. Der eingesetzte Bewertungsbogen, den Lehrkr?fte und Eltern zus?tzlich zu den Noten als Basis für die übergangsempfehlung einsetzen, scheint resistent gegenüber Effekten des famili?ren Hintergrunds zu sein.   相似文献   

20.
Zusammenfassung Der vorliegende Beitrag gibt einen überblick über theoretische Konzepte für die Analyse von Bildungsüberg?ngen und ihre Anwendung in der empirischen Forschung. Bei der zusammenfassenden Darstellung des Forschungsstandes wurde der übergang von der Primar-in die Sekundarstufe in den Fokus gerückt. Dieses Vorgehen lag darin begründet, dass der übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I nach wie vor eine der wichtigsten Statuspassagen im Leben eines jungen Menschen ist. Bei dieser übergangsentscheidung werden soziale und ethnische Disparit?ten des Kompetenzerwerbs und der Bildungsbeteiligung nicht nur im relativen Schulbesuch der Sekundarstufe dokumentiert, sondern — nach allem was wir wissen — auch in erheblichem Ma?e verst?rkt. Zuerst wurde ein theoretischer Bezugsrahmen vorgestellt, der vor allem auf den mikrosoziologischen Ansatz von Boudon (vgl. 1974) zurückgeht. Zentrale Elemente sind in diesem Zusammenhang die von Boudon vorgenommene Unterscheidung zwischen prim?ren und sekund?ren Effekten der Sozialschichtzugeh?rigkeit, die Integration werterwartungstheoretischer Modellvorstellungen sowie eine theoretisch-inhaltliche Anbindung an die Analyse von Bildungsentscheidungen. Einen Schwerpunkt des Beitrags bildete die Darstellung unterschiedlicher theoretischer Konzepte zur Analyse von Bildungsentscheidungen. Dabei wurden sowohl soziologische als auch psychologische Modelle berücksichtigt. Die soziologischen und psychologischen Forschungstraditionen verliefen bisher (erstaunlicherweise ohne wechselseitige Beeinflussung) parallel. Ausgehend von den Annahmen der Wert-Erwartungs-Theorie gibt es in der Soziologie verschiedene Formalisierungen des Entscheidungsprozesses. Beispielhaft wurden hier die Arbeiten von Erikson/Jonsson (vgl. 1996), Breen/Goldthorpe (vgl. 1997) sowie Esser (vgl. 1999) vorgestellt. Die in diesen Modellen vorgenommenen Formalisierungen stellen eine Adaptation des Grundmodells des Wert-Erwartungs-Ansatzes dar und haben sich für die Analyse von Bildungsentscheidungen sowohl in der soziologischen als auch in der erziehungswissenschaftlichen Forschung etabliert und bew?hrt. In der Psychologie sind werterwartungstheoretische Modelle zwar umfassend empirisch (vor allem experimentell) untersucht sowie differenziert instrumentiert, wurden aber bislang nicht explizit für die Analyse von Bildungsüberg?ngen angewendet. Sie integrieren, wie die hier berücksichtigten Ans?tze von Ajzen (vgl. 1991) und Eccles (vgl. Eccles u.a. 1983), oftmals ebenso wie die soziologischen Modelle Wert-und Erwartungskomponenten verschiedener Wahlalternativen und spezifizieren diese zum einen weiter aus und erg?nzen zum anderen die Modelle durch Annahmen zu den psychologischen Wirkmechanismen hinter diesen Komponenten. Unserem Erachten nach ist daher eine Verknüpfung und wechselseitige Erg?nzung soziologischer und psychologischer Modelle ein vielversprechender Ansatz, um Bildungsentscheidungen und überg?nge im Bildungssystem zu analysieren.   相似文献   

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