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1.
Irene Titscher 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2009,8(1):24-29
Im Zuge der Drittmittelaktivitäten der Universitäten, die oftmals in den Bereichen Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge sowie Patentlizenz- und Know-How-Verträge durchgeführt werden, wird in diesem Beitrag in kurzen Zügen umrissen, welche kartellrechtlichen Fragestellungen auf die Universitäten zukommen und daher beim Abschluss von Verträgen zu berücksichtigen sind. 相似文献
2.
Elias Felten 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(1):19-27
Die Universit?ten stehen untereinander zunehmend in einem Wettbewerb. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind Bestrebungen festzustellen, die eigenen Mitarbeiter zur Erbringung besonderer Leistungen zu animieren. Einen m?glichen Ansatzpunkt stellt in diesem Zusammenhang die Schaffung monet?rer Anreize durch leistungsbezogene Pr?mien dar. Auf Grund der heterogenen Mitarbeiterstruktur und der damit verbundenen Vielzahl an anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften, stellt sich jedoch die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Einführung derartiger Leistungspr?mien. Der vorliegende Beitrag untersucht daher die M?glichkeiten und Grenzen der Implementierung von leistungsbezogenen Entgelten an den ?sterreichischen Universit?ten. 相似文献
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5.
Heinz Kasparovsky Bettina Perthold-Stoitzner Christina Zabini 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(2):43-54
Mit der UG-Novelle 2009 wurden die Regelungen über die Einrichtung gemeinsamer Studienprogramme von Universit?ten mit anderen
in- und ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtungen ausgebaut. Der Beitrag besch?ftigt sich mit diversen Fragestellungen,
die sich im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Regelungen stellen, und weist auf ungel?ste Probleme in diesem
Zusammenhang hin. 相似文献
6.
Kurt Reindl 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(3):94-109
Organisationseinheiten von Universit?ten schlie?en oft Vertr?ge für Lieferungen, etwa von Computern und sonstigen technischen Ger?ten. Manchmal sind externe Bau- oder Dienstleistungen erforderlich. Die gegenst?ndliche Arbeit zeigt auf, dass im Zusammenhang mit solchen Vergaben auch bei relativ geringem Auftragswert rechtliche Bindungen bestehen, und legt die Risiken dar, die sich im Falle rechtswidriger Vergaben für die Universit?t, Leiterinnen und Leiter universit?rer Organisationseinheiten bzw Projektleiterinnen und Projektleiter ergeben. 相似文献
7.
8.
Heinz Mayer 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(6):183-192
Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 30.6.2011, G 10/11 wurden die Bestimmungen über den Studienbeitrag in § 91 Abs 1 bis 3 und
8 UG aufgehoben. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass der Gesetzgeber bis zum In-Kraft-Treten der Aufhebung
am 1. M?rz 2012 keine Ersatzregelung für diese Bestimmungen schafft, die Universit?ten selbstst?ndig im Rahmen ihrer Autonomie
mittels Satzung Studienbeitr?ge normieren k?nnen. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass dies bei Zugrundelegung der herrschenden
Lehre über das Wesen der universit?ren Autonomie bejaht werden muss und geht auch auf ?ffentlich ge?u?erte gegenteilige Rechtsmeinungen
ein. 相似文献
9.
Gabriele Kucsko-Stadlmayer 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(6):217-230
Mit dem Universit?tsrechts-?nderungsgesetz 2009, BGBl 2009/81, wurden die Mitwirkungsrechte der Betriebsr?te im Universit?tsrat
gest?rkt. Zweck dieser Neuerung war es die Betriebsr?te in die Lage zu versetzen, ihre arbeitsverfassungsrechtlichen Befugnisse
gegenüber der Universit?tsleitung noch wirksamer als bisher vertreten zu k?nnen. Die neuen Instrumente umfassen das Recht
auf Einladung und Teilnahme an den Sitzungen und das Recht auf Stellung von Antr?gen, das freilich gewissen Einschr?nkungen
unterliegt. Neu hinzugekommen ist auch die Befugnis, zus?tzliche Punkte auf die Tagesordnung der Sitzungen des Universit?tsrats
setzen zu lassen sowie ein diesbezügliches Stimmrecht. Dieses ist jedoch an die Kompetenzen des Universit?tsrats und die bestehenden
arbeitsverfassungsrechtlichen Befugnisse der Betriebsr?te geknüpft. Schlie?lich haben Betriebsr?te nun auch ein Recht auf
Zustellung von Protokollabschriften. Insgesamt handelt es sich um nicht unerhebliche neue Kontrollbefugnisse mit pr?ventiver
Funktion. Der folgende Beitrag untersucht die neue Rechtslage rechtsdogmatisch und zeigt die Inhalte, aber auch die Grenzen
der neuen Mitwirkungsbefugnisse auf. 相似文献
10.
Dipl.-Päd. Marcus Pietsch Dr. Simone Tosana 《Zeitschrift für Erziehungswissenschaft》2008,11(3):430-452
In the external evaluation of schools the technique of classroom observation belongs to the methodological standard repertoire. Nevertheless the measurement of quality of classroom teaching based upon selected lesson sequences, which are as a rule inspected only briefly, is fraught with a lot of methodological problems. Therefore it is relevant for a substantiated quality assurance to reveal problems in the measurement of quality of classroom teaching due to an implementation of adequate empirical methods. This is made possible by using the generalizability theory and the many-facet Rasch model. Analyses based upon data of the Hamburg school inspection point out that by using an appropriate data collection procedure rater effects in classroom observations turn out comparatively low at about nine percent of total variance. Furthermore analyses prove that it is insufficient to simply quantify the agreement among raters by using global reliability measures, but that it is necessary to check up on intra rater consistency for getting valid and in this way reliable results from classroom observations for the practice. 相似文献
11.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(6):177
Eine Lehrt?tigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des ?ffentlichen
Rechts wie einer Universit?t ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, f?llt auch dann in den Anwendungsbereich
von Art 49 EG, wenn die T?tigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird. Ausschlaggebend dafür, dass eine T?tigkeit
in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit f?llt, ist n?mlich ihr wirtschaftlicher
Charakter, dh, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Dagegen ist insoweit nicht erforderlich, dass der Dienstleistungserbringer
mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Au?erdem f?llt die erbrachte Dienstleistung nicht dadurch aus dem Anwendungsbereich von
Art 49 EG heraus, dass eine entgeltliche Lehrt?tigkeit im Auftrag einer Universit?t, also einer juristischen Person des ?ffentlichen
Rechts, ausgeübt wird, denn die private Lehrt?tigkeit an einer Universit?t f?llt nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung
des Art 45 Abs 1 EG iVm Art 50 EG, da diese Ausnahmeregelung auf T?tigkeiten beschr?nkt ist, die als solche eine unmittelbare
und spezifische Teilnahme an der Ausübung ?ffentlicher Gewalt darstellen. Die Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit, die
darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ans?ssige Universit?ten, die juristische Personen
des ?ffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit
ist, w?hrend diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans?ssigen Universit?t
gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Eine solche Regelung, die gleicherma?en
für die T?tigkeiten von In- und Ausl?ndern bei inl?ndischen juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts gilt, führt n?mlich
dazu, dass diejenigen Dienstleistungen, die Empf?ngern in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ungünstiger behandelt werden
als die im Inland erbrachten Dienstleistungen. Diese Beschr?nkung der Dienstleistungsfreiheit kann nicht durch die F?rderung
von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein, da sie die M?glichkeit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte beeintr?chtigt,
den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft frei zu w?hlen, ohne dass nachgewiesen worden w?re,
dass es, um das geltend gemachte Ziel der F?rderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine nebenberufliche Lehrt?tigkeit an Universit?ten
im Inland ausüben. Auch kann diese Beschr?nkung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Koh?renz des Steuersystems
zu wahren, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung der von inl?ndischen Universit?ten gezahlten Aufwandsentsch?digungen
und einem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung steuersystematisch gesehen nicht vorliegt.
Ferner ist der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zust?ndig sind, nicht geeignet,
die besagte Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag
inl?ndischer ?ffentlicher Universit?ten t?tig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Diese Regelung ist
keine Ma?nahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Ma?nahme allgemeiner
Natur, die eine Steuervergünstigung gew?hrt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens t?tig wird. Eine solche Regelung
bliebe, selbst wenn sie eine mit der Gestaltung des Bildungssystems verbundene Ma?nahme w?re, gleichwohl mit dem EG-Vertrag
unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich t?tiger Lehrkr?fte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer
Dienstleistungen beeintr?chtigt. 相似文献
12.
Markus F. Hofreither Stefan Vogel 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(3):63-69
Dieser Beitrag hat die organisatorischen Veränderungen an Österreichs Universitäten während der letzten 40 Jahre zum Gegenstand. Der Weg von der Ordinarienuniversität zur unternehmerischen Universität wird nachgezeichnet und die Chancen und Risiken einer Vermarktlichung der Koordinationsmechanismen an der Universität werden diskutiert. Probleme werden insbesondere bei der Messung und Steuerung wissenschaftlicher Leistung geortet. Als besonderes Risiko der unternehmerischen Universität wird die Verdrängung innerer Motivation durch äußere Motivation im Handeln von WissenschafterInnen gesehen. 相似文献
13.
Gabriele Kucsko-Stadlmayer 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(1):8-17
Trotz hoher Studentinnen- und Absolventinnenzahlen in den meisten Studienrichtungen ist der Anteil der Frauen an akademischen Spitzenpositionen noch immer gering. Die Gründe für dieses Missverhältnis liegen in einer Reihe spezifischer Schwierigkeiten, mit denen Frauen bei universitären Laufbahnen konfrontiert sind. Die Politik der Europäischen Union verfolgt seit 1999 das explizite Ziel, Frauen stärker in der universitären und außeruniversitären Forschung zu verankern. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde auch der gemeinschaftsrechtliche Rahmen neu gestaltet. Das UG 2002 hat "Frauenförderung" und "Gleichstellung von Frauen und Männern" zur Aufgabe der Universitäten und damit zu einem zentralen Teil ihres Bildungsauftrags erklärt. Die Europäische Strategie des "Gender Mainstreaming" wurde so in eine innerstaatliche, alle Universitätsorgane bindende Verpflichtung umgesetzt. Der Beitrag behandelt die rechtlichen Möglichkeiten der vollrechtsfähigen Universitäten zur Frauenförderung und bewertet Reichweite und Wirksamkeit der neuen Rechtslage. 相似文献
14.
Peter Steiner 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2011,10(2):55-62
Berufungs- und Bleibezusagen bzw -vereinbarungen werden traditionell verwendet, um flexibel und funktionsgerecht auf die konkreten
wissenschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Sie dienen den untereinander im Wettbewerb stehenden
(Medizinischen) Universit?ten dazu, besonders qualifizierten Wissenschaftlern im Rahmen von Berufungsverhandlungen Arbeitsbedingungen
anzubieten, die so attraktiv sind, dass Berufungen auch angenommen werden (oder iSv „Abwehrverhandlungen“ einer Berufung an
eine andere Universit?t nicht Folge geleistet wird). Im Klinischen Bereich Medizinischer Universit?ten sind derartige Zusagen
nochmals etwas differenzierter zu betrachten als im Normalfall, weil dort neben den Interessen der Medizinischen Universit?t
auch noch die Interessen des jeweiligen Krankenanstaltentr?gers eine nicht unerhebliche Rolle spielen. 相似文献
15.
Walter Berka 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(2):37-48
Statt eines Abstracts Der gro?e "Philosoph aus Wien", Paul Feyerabend, lehrte in den 1970er Jahren auf dem H?hepunkt seiner akademischen Karriere
stehend in Berkeley. In seinen Kurs waren jedes Semester Hunderte von Studenten eingeschrieben, seltsamerweise waren darunter
auch viele Sportstudenten und Fu?ballspieler, denen an den amerikanischen Universit?ten bekanntlich eine nicht geringe Bedeutung
zukommt. Was war der Grund für diese Anziehungskraft einer nicht leicht zu verstehenden Philosophie? Feyerabend versprach
jedem Studenten schon in der ersten Vorlesungsstunde eine Eins für seinen Kurs – und fügte noch hinzu, dass es bei ihm natürlich
keinerlei Prüfung oder Hausarbeiten g?be. Man bekam seine Eins selbst dann, wenn man niemals in die Vorlesung kam, was Feyerabend
mit seinem tiefen Vertrauen in das alte Humboldtsche Erziehungsziel der akademischen Freiheit rechtfertigte. Als die Universit?tsverwaltung
von dieser Sache Wind bekam, wurde Feyerabend gezwungen, zumindest eine Abschlussprüfung für seinen Kurs abzuhalten. Im n?chsten
Semester h?ndigte der Professor zu Beginn der Prüfungsstunde ein Blatt aus, auf dem in gro?en Buchstaben feierlich das Wort
"Abschlussprüfung" stand, und darunter hie? es einfach: "Erz?hle mir deinen Lieblingswitz!" Jeder Witz, auch der dümmste,
wurde dann mit der Note Eins belohnt. Der Chronist dieser Anekdote berichtet, dass das Universit?tsmanagement auch diesem
Verfahren bald ein Ende gemacht hatte – ohne zu sagen, mit welchen Methoden, und wie Feyerabend auf diesen Eingriff in seine
akademische Lehrfreiheit reagiert hat. 相似文献
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Michaela Wagner 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2012,11(5):167-183
Die trotz rechtlicher Gleichstellung bestehenden faktischen Ungleichgewichte zwischen den Geschlechtern in Bezug auf die Verteilung von Arbeitspl?tzen bzw Leitungsfunktionen führten im Bereich des ?ffentlichen Dienstes zur Einführung von Geschlechterquoten. Für die Universit?ten sehen das Universit?tsgesetz (UG) bzw das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) die bevorzugte Aufnahme von Frauen einerseits in bestimmten Universit?tsgremien, andererseits bei der Besetzung von Stellen und bei Bef?rderungen innerhalb der universit?ren Strukturen vor. Der folgende Beitrag versucht die verfassungsrechtlichen Fragestellungen (Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz, Bestimmtheitsgrundsatz) im Zusammenhang mit den Quotenregelungen des UG bzw des B-GlBG in concreto aufzuarbeiten bzw allgemein zur Frage der Gerechtigkeit und der rechtspolitischen Notwendigkeit von Quotenregelungen Stellung zu nehmen. 相似文献
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Dr. Jochen Kramer Prof. Dr. Gabriel Nagy Prof. Dr. Ulrich Trautwein Prof. Dr. Oliver L??dtke Prof. Dr. Kathrin Jonkmann Prof. Dr. Kai Maaz Prof. Dr. Rainer Treptow 《Zeitschrift für Erziehungswissenschaft》2011,14(3):465-487
In Germany, different types of university-level institutions are available for tertiary education: traditional universities (Universit?ten) and??since the 1970s??universities of applied science (Fachhochschulen) as well as universities of cooperative education (Berufsakademien). The present study investigates differences in key areas related to students?? academic choices and success: do students at different types of university differ significantly in terms of cognitive performance, personality or social background? We compared N?=?1.230 students at traditional universities, universities of applied science, and universities of cooperative education (Baden-W??rttemberg Cooperative State University) on the basis of a large scale longitudinal study in the German federal state of Baden-W??rttemberg. Students of the different university types differed significantly in all three key areas (cognitive performance, personality, and social background) within the fields of technical sciences and economics. We determine the relative importance of these key areas for differences between university types and we discuss the implications of our findings. 相似文献
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Werner Hauser 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2009,8(3):73-80
Sowohl durch das UG 2002 als auch durch das FHStG ist ein Schutz von eigentümlichen Bezeichnungen des Universitäts- bzw (Fach-)Hochschulbereiches grundgelegt. Im Falle der Verletzung der einschlägigen Schutznormen sehen die Materiengesetze Verwaltungsstrafen vor. Dessen ungeachtet können im Einzelfall etwa auch die Betrugstatbestände der §§ 146 ff StGB zum Tragen kommen. Darüber hinaus ist im Falle der Verwendung von eigentümlichen hochschulischen Bezeichnungen denkbar, dass eine Verletzung des einschlägigen UWG-Normenmateriales gegeben sein könnte. Schließlich gilt es darauf zu verweisen, dass im Vorfeld der Wahl einer konkreten Bezeichnung auch markenrechtliche Klärungen vorzunehmen sind. 相似文献