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Kostal 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(3):96-97
Dem Bundesminister kommt nach dem UnivG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbeh?rde zu. 相似文献
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营养风险是指现存的或潜在的与营养因素相关的导致患者出现不良临床结局的风险。结直肠癌是常见的恶性肿瘤,在我国发病率逐年升高,由于生理病理原因,以及治疗方法使其更易存在营养风险。现将营养风险及其筛查常用工具进行简单综述,并重点综述结直肠癌营养风险筛查2002(NRS 2002)的应用现状,以期指导临床实践。 相似文献
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Novak 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2009,8(1):30-31
Der Wegfall einer Berufungsm?glichkeit, mangels entsprechender übergangsbestimmungen, beseitigt nicht den Anspruch auf bescheidf?rmige
Erledigung. Aus den Aufsichtregelungen des UG 2002 ist abzuleiten, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
sachlich in Betracht kommende Oberbeh?rde gegenüber den Organen der Universit?t ist. 相似文献
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Anna Gamper 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2009,8(1):2-10
In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten "Selbstplagiaten" die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des "Selbstplagiats" unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der "guten wissenschaftlichen Praxis". Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem "Selbstplagiat" gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist. 相似文献
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Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):129
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die
wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden iSd § 28 Abs 5 UOG 1993 erweisen, w?hrend nur eines eine gegenteilige Auffassung
vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der
Beh?rde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd §
45 Abs 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt"
der Ergebnisse des Beweisverfahrens ma?geblich, wobei die bei der Beweiswürdigung ma?gebenden Erw?gungen in der Begründung
des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. 相似文献
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Christian Schweighofer und Christian Butschek 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(5):135-150
Das FHStG erm?glicht Erhaltern von Fachhochschul-Studieng?ngen unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung der Bezeichnung
"Fachhochschule". Dabei ist ua eine Organisation einzurichten und nachzuweisen, die aus einem Fachhochschulkollegium und einem
Leiter des Fachhochschulkollegiums besteht. Beide Organe sind Ausfluss fachhochschulischer Autonomie. Hinsichtlich Rechtsstellung
und Aufgabenwahrnehmung dieser Organe besteht eine Reihe von Unklarheiten auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher
Ebene. Auch die Zusammenarbeit zwischen Erhalter und autonomem Bereich ist durch einige – vom FHStG ungeregelte – Problembereiche
gekennzeichnet. Da viele Erhalter in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind, fragt sich zus?tzlich, wie die Bestimmungen
des GmbHG hier zum Tragen kommen. Der vorliegende Beitrag zeigt einige m?gliche Auslegungsvarianten von unklaren Bestimmungen
des FHStG, aber auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme auf. Immerhin l?sst sich festhalten, dass fachhochschulische
Autonomieauch im Rahmen der Rechtsform der GmbH grunds?tzlich gelebt und vollzogen werden kann. Der Beitrag kommt aber auch
zum Schluss, dass das FHStG in einigen Punkten dringend einer Novellierung bedarf. 相似文献
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Bernd Wieser 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(4):101-109
§ 85 UG erm?glicht die Ersetzung einer im Curriculum vorgeschriebenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch
eine sonstwo an einer anerkannten inl?ndischen oder ausl?ndischen postsekund?ren Bildungseinrichtung positiv beurteilte Arbeit
im Wege der Anerkennung. Ma?gebliches Kriterium hiefür ist die Gleichwertigkeit zwischen "ausw?rtiger" und "heimischer" Arbeit;
die Anerkennung kann auch studienrichtungsübergreifend erfolgen. In dieser Weise "suppliert" werden k?nnen Diplom- oder Masterarbeiten
sowie künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten und Dissertationen. W?hrend dies für Bachelorarbeiten
sachlich gerechtfertigt werden kann, erweist sich der Ausschluss von Dissertationen aus dem System des § 85 UG als gleichheitswidrig. 相似文献
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Manfred Novak 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(2):49-56
In der bisherigen praktischen Umsetzung der Regelungen des UnivG 2002 zur Rektorswahl sind mehrfach Probleme aufgetreten, die vor allem vom suboptimalen Zusammenspiel zwischen vorschlagendem Senat und auswählendem Universitätsrat herrühren. Angesichts der für 2009 in Aussicht genommenen umfangreicheren Novellierung des UnivG 2002, sollen hier einige diesbezüglich zentrale Problemlagen behandelt werden. 相似文献
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