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1.
Manfred Novak 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(1):18-25
Die bereits im Zuge der Autonomie-St?rkung der Universit?ten durch das UOG 1993 im Rahmen der Erlassung des UniStG 1997 vorgenommene
Aufwertung der Selbstregelungskompetenzen der Universit?ten bei der Gestaltung des Studienrechts, findet in der Fassung der
studienrechtlichen Vorgaben des UnivG 2002 seine konsequente Fortsetzung. Diese Ausweitung der Selbstregelungskompetenzen
geht im rechtsstaatlichen Sinne typischerweise (als Gegengewicht) mit besonderen Anforderungen an Rechtsschutz und Rechtssicherheit
einher. Insofern hat der universit?re Verordnungsgeber auch auf die in den Gesetzesgrundlagen zum Ausdruck kommenden Wertungen
und Grunds?tze eingehend Bedacht zu nehmen. 相似文献
2.
Christian Schweighofer und Christian Butschek 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(5):135-150
Das FHStG erm?glicht Erhaltern von Fachhochschul-Studieng?ngen unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung der Bezeichnung
"Fachhochschule". Dabei ist ua eine Organisation einzurichten und nachzuweisen, die aus einem Fachhochschulkollegium und einem
Leiter des Fachhochschulkollegiums besteht. Beide Organe sind Ausfluss fachhochschulischer Autonomie. Hinsichtlich Rechtsstellung
und Aufgabenwahrnehmung dieser Organe besteht eine Reihe von Unklarheiten auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher
Ebene. Auch die Zusammenarbeit zwischen Erhalter und autonomem Bereich ist durch einige – vom FHStG ungeregelte – Problembereiche
gekennzeichnet. Da viele Erhalter in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind, fragt sich zus?tzlich, wie die Bestimmungen
des GmbHG hier zum Tragen kommen. Der vorliegende Beitrag zeigt einige m?gliche Auslegungsvarianten von unklaren Bestimmungen
des FHStG, aber auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme auf. Immerhin l?sst sich festhalten, dass fachhochschulische
Autonomieauch im Rahmen der Rechtsform der GmbH grunds?tzlich gelebt und vollzogen werden kann. Der Beitrag kommt aber auch
zum Schluss, dass das FHStG in einigen Punkten dringend einer Novellierung bedarf. 相似文献
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