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1.
Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge vom 18. M?rz 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvertr?ge ist dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung, die bei missbr?uchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors ausschlie?t, dass diese in unbefristete Arbeitsvertr?ge oder -verh?ltnisse
umgewandelt werden, w?hrend eine solche Umwandlung bei Arbeitsvertr?gen oder -verh?ltnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors
vorgesehen ist, grunds?tzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Ma?nahme enth?lt, um die missbr?uchliche
Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr?ge durch einen Arbeitgeber des ?ffentlichen Sektors zu verhindern
und gegebenenfalls zu ahnden. 相似文献
2.
Peter Reininghaus Kaja Unger 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2007,6(6):171-176
Die im April diesen Jahres ergangene Entscheidung des VwGH zur Einordnung von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen aus arbeits-, sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlicher Sicht hat die Diskussion zur Einordnung der Dienstverhältnisse mit Lehrbeauftragten neu entfacht. Im Rahmen des Aufsatzes beleuchten die Autoren den historischen Hintergrund der Einordnung von Lehraufträgen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht und legen dar, wie es zur Einordnung der freien Dienstverhältnisse an Fachhochschulen als "echte" Dienstverträge in sozialversicherungsrechtlicher Sicht gekommen ist. Abschließend wird in Hinblick auf die neueste VwGH-Entscheidung kritisch dargelegt, warum Lehrbeauftragte keine "echten" Dienstnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht sein können. 相似文献
3.
Schwar 《Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr》2008,7(6):180-181
Die wirtschaftliche Abh?ngigkeit, welche ihren sinnf?lligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht
über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverh?ltnissen
die zwangsl?ufige Folge pers?nlicher Abh?ngigkeit. Fachhochschul-Studieng?nge sind Studieng?nge auf Hochschulniveau, die einer
wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen dem gegenüber – iS einer
st?ndigen Weiterbildung – der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der F?higkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem
Urteilen und Handeln und der Entfaltung der pers?nlichen Anlagen; bei derartigen Einrichtungen handelt es sich um ein deutlich
niederschwelliges und sehr breit gef?chertes, insbesondere nicht prim?r auf Berufsausübung zugeschnittenes Bildungsangebot.
Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Studieng?nge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im
Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Begriffsverst?ndnis
der einschl?gigen sozialrechtlichen Vorschriften. 相似文献
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