Abstract: | Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf
die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl auch § 3 Abs 2 Z 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die
Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen. Bereits
aufgrund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums im § 16 Abs 4 Z 4 FHStG, die das arbeitsbezogene
Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule
zu bejahen. Diese in erster Linie gesetzlich vorgegebene Struktur ist eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch
die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation. |