Abstract: | Nach § 36 Abs 1 VBG k?nnen nur in Ausnahmef?llen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom VBG abweichen. Solche
Dienstvertr?ge sind als "Sondervertr?ge" zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers. Die Schutzfunktion
dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers und der Allgemeinheit der Steuerzahler liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle
allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann. Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrags, scheidet der Vertrauensschutz
aus; der Vertrag ist rechtsunwirksam. Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG ist auch eine konkludente Genehmigung konkludent
entstandener Sondervertr?ge ausgeschlossen. Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz gebietet eine strenge Auslegung. |