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Die Unzulässigkeit fremdsprachiger Curricula an österreichischen Universitäten
Authors:Karl Weber
Affiliation:1.Institut für ?ffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre,Universit?t Innsbruck,Innsbruck
Abstract:Bei der Ausarbeitung der Curricula an den österreichischen Universitäten im Gefolge der Implementierung des UG 2002 werden auch Teile des Studienangebots in Fremdsprachen angeboten, ja es werden zum Teil weite Teile oder sogar das gesamte Studienangebot einzelner Studien in Fremdsprachen angeboten. Dies ist nicht auf Sprach- bzw Kulturstudien beschränkt. Diese Bestrebungen wollen der Internationalisierung der österreichischen Universitäten Vorschub leisten. Allerdings stößt dies auf schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG, die in das UG 2002 übergeleitet wurde, ermächtigt nur den Bundesgesetzgeber, die Einführung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc mit verpflichtendem Charakter vorzusehen. Der Gesetzgeber hat bei der Erlassung des UG 2002 eine solche Ermächtigung nicht vorgesehen. Da das Studienrecht in Hoheitsverwaltung vollzogen wird, gilt das strenge Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Danach wären verpflichtende fremdsprachige Prüfungen und Lehrveranstaltungen schlechthin ausgeschlossen. Im folgenden Beitrag wird jedoch der Frage nachgegangen, ob dieses Verbot absolut gilt oder ob zumindest bei Sprach- bzw Kulturstudien, wo ein fremdsprachiger Teil der Curricula nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig ist, zulässig ist. Dabei wird das Problem der Amtssprache des Art 8 B-VG ebenso zu erörtern sein wie die Frage nach den immanenten Grenzen des Verbots fremdsprachiger Curricula. Die Frage wird letztlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein.
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