Abstract: | Im Geltungsbereich des Universit?tsgesetzes 2002 ist im Habilitationsverfahren ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen
(§ 103 Abs 9 Universit?tsgesetz 2002). Lediglich insoweit der Ausnahmetatbestand des § 123 Universit?tsgesetz 2002 erfüllt
ist, kommt eine Anwendung der Bestimmung des UOG 1993 über das Habilitationsverfahren (§ 28 UOG 1993) und damit eine beh?rdliche
Erm?chtigung, im Berufungsweg über einen Habilitationsantrag zu entscheiden, in Betracht. |